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  • 08. Juni 2022
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Das Steuerentlastungsgesetz 2022 – Was bedeutet dies praktisch?

Im Zuge steigender Lebenshaltungskosten, insbesondere im Bereich der Energiekosten, hat der Gesetzgeber steuerliche Entlastungen beschlossen. Wir erläutern Ihnen diese Entlastungsmaßnahmen und was diese in der praktischen Umsetzung bedeuten.

Energiepreispauschale

Zumindest in der öffentlichen Berichterstattung ist ein wesentliches Instrument zur Entlastung von hohen Energiekosten die sog. Energiepreispauschale. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Zahlung von EUR 300,00 an jeden Steuerpflichtigen, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Steuerpflichtige, die Einkünfte aus aktiven Tätigkeiten erzielen, also insbesondere aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder aus einem Arbeitsverhältnis. Steuerpflichtige, die lediglich Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalerträgen erzielen, erhalten keine Energiepreispauschale.

Die Energiepreispauschale ist ihrerseits einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass die tatsächliche Entlastungswirkung von der steuerlichen Einkommenssituation des Anspruchsberechtigten abhängt. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist die Einkommensteuerbelastung.

In Abhängigkeit von der persönlichen Erwerbssituation der Anspruchsberechtigten ist die Auszahlung der Energiepreispauschale unterschiedlich geregelt: Arbeitnehmer erhalten sie mit ihrem Septembergehalt ausgezahlt – dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Bei allen anderen Anspruchsberechtigten erfolgt die Auszahlung über die Einkommensteuerveranlagung. Hat der Anspruchsberechtigte eine Einkommensteuervorauszahlung am 10. September 2022 zu leisten, wird diese von Amts wegen um die Energiepauschale gemindert (max. auf EUR 0,00  – es ergeben sich also keine Erstattungen).

Arbeitgeber können die von ihnen ausgezahlten Energiepreispauschalen mit der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Übersteigen die ausgezahlten Energiepreispauschalen die für September 2022 auszuzahlenden Lohnsteuerbeträge, kommt es zu einer Erstattung an den Arbeitgeber. In jedem Fall müssen die Energiepreispauschalen also durch den Arbeitgeber für einige Tage zwischenfinanziert werden.

Zusätzliches Kindergeld

Wie bereits in den vergangenen beiden Jahren wird es ein zusätzliches Kindergeld in Höhe von EUR 100,00 pro Kind geben. Dieses wird im Juli 2022 durch die entsprechenden Stellen ausgezahlt. Eines Antrags bedarf es insoweit nicht.

Da das Kindergeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem Steuereffekt, der sich durch den Kinderfreibetrag ergibt, verglichen wird, müssen Eltern, bei denen der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger ist als das Kindergeld, das zusätzliche Kindergeld im Ergebnis wieder zurückzahlen. Der Kinderfreibetrag selbst ist nicht angehoben worden.

Arbeitnehmerpauschbetrag / Entfernungspauschale

Zur steuerlichen Entlastung wurden bestimmte Pauschbeträge im Bereich der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben.

Dies betrifft zum einen den Arbeitnehmerpauschbetrag. Dieser wurde von EUR 1.000,00 auf EUR 1.200,00 angehoben. Hiervon profitieren alle Arbeitnehmer, die keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend machen können.

Zudem wurde die sog. Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von EUR 0,35 auf EUR 0,38 angehoben. Hinweis: Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Somit profitieren auch Pendler, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen.

Arbeitnehmer müssen nicht auf ihre Einkommensteuererklärung warten, um von den erhöhten Pauschbeträgen zu profitieren. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Anpassungen rückwirkend bei den Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu berücksichtigen. Bisher ist allerdings noch nicht bekannt, wann die Softwareanbieter die entsprechenden Updates ausliefern.

Anhebung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 von EUR 9.984,00 auf EUR 10.347,00 angehoben. Unterhalb des Grundfreibetrags werden Einkünfte nicht besteuert, um so das Existenzminimum zu erhalten.

Gleichzeitig mit der Anhebung des Grundfreibetrags wurde auch der progressive Einkommensteuertarif so verändert, dass sämtliche Steuersätze erst ab einem entsprechend höheren Einkommen greifen.

Beiden wirkt die sog. „kalte Progression“ entgegen, die dazu führt, dass auch inflationsausgleichende Einkommenserhöhungen prozentual höher besteuert werden und die wirtschaftliche Kaufkraft im Ergebnis sinkt.

Wie auch die o.g. Steuerpauschbeträge werden bei Arbeitnehmern auch diese Anpassungen rückwirkend im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnungen berücksichtigt, sobald die entsprechenden Softwareupdates verfügbar sind.

Lassen Sie sich durch unseren Partner und Steuerberater Herr Klaus Esch (Tel.: +49 2236 3982-25 / E-Mail: klaus.esch@ahw-unternehmerkanzlei.de) steuerlich beraten. Unsere Experten stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um das Thema Steuerentlastungsgesetz beratend zur Seite.

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