Corona-Überbrückungshilfen – welche neuen Entwicklungen gibt es?
Inhalt
Langsam und leider noch viel zu schleppend kommen die staatlichen Hilfen bei den Unternehmen an.
Die Höhe der ausgezahlten Gelder steigt und diese sind inzwischen geeignet, vielen Unternehmen tatsächlich durch diese Zeit zu helfen. Das gilt leider nicht flächendeckend für alle Unternehmen: insbesondere den ganz kleinen und auch den größeren Unternehmen und Unternehmensverbünden wird immer noch nicht ausreichend geholfen. Diese Unternehmen stehen nach wie vor mit dem Rücken zur Wand.
Zudem muss man auch feststellen, dass die inhaltlichen Verbesserungen seitens der Behörden in Teilen dazu führen, dass die Antragstellung immer komplexer wird, weil mehr und mehr Wahlrechte eingeräumt werden. Dies ist zwar in der Sache gut, setzt aber eine umfangreiche Prüfung des richtigen Antragsweges zwingend voraus.
In bestimmten Teilbereichen, z.B. was die Thematik der verbundenen Unternehmen oder der sog. Mischbetriebe betrifft, hat es leider keine Erleichterungen gegeben, so dass auch hier im Einzelfall nach wie vor komplexe Vorprüfungen erforderlich sind.
Nichts desto trotz möchten wir Sie heute über die neuesten Entwicklungen informieren:
Beihilferecht: Höhe der Förderhöchstbeträge deutlich erhöht
An dieser Stelle haben wir schon häufiger darüber berichtet, dass Corona-Förderungen immer nur insoweit zulässig sind, als diese durch das EU-Beihilferecht abgedeckt sind. Problematisch war in der Vergangenheit, dass die Förderprogramme, insbesondere die November- und Dezemberhilfen nicht mit den Beihilferahmen synchronisiert waren und viele Unternehmer die Hilfen gar nicht in der Höhe erhalten konnten, der ihnen eigentlich zugesichert worden war.
Die Politik hat darauf reagiert und die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Der Höchstbetrag der Förderung nach der Bundesverordnung Kleinbeihilfen wurde (inkl. De-minimis) auf EUR 2.000.000 erhöht. Der Förderrahmen der Bundesverordnung Fixkostenhilfe wurde sogar auf EUR 10.000.000 angepasst. Zudem können die Unternehmen jetzt flexibel wählen, auf welchen „Beihilfetopf“ sie zugreifen möchten.
Die Bundesverordnung Kleinbeihilfen hat den großen Vorteil gegenüber der Bundesverordnung Fixkostenhilfe, dass diese nicht an weitere Voraussetzungen gebunden ist. Insbesondere die Inanspruchnahme der Bundesverordnung Fixkostenhilfe ist auf 70% bzw. 90% der sog. ungedeckten Fixkosten gedeckelt. Bezüglich der Einzelheiten zu diesem Thema dürfen wir auf unseren Newsletter vom 22.01.2021 verweisen.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Sofern die Summe der Corona-Beihilfen insgesamt den Betrag von EUR 2.000.000 nicht überschreitet, brauchen beihilferechtlich keine weiteren Dinge beachtet zu werden. Da viele kleine und mittelständische Unternehmen diesen Höchstbetrag nicht erreichen, stellt diese Änderung eine echte Verbesserung und auch Verfahrenserleichterung dar.
Unternehmen, die einen über EUR 2.000.000 hinausgehenden Förderbedarf haben, müssen jedoch weiterhin nachweisen, dass sie im sog. beihilferechtlichen Zeitraum ausreichend hohe ungedeckte Fixkosten hatten.
November- und Dezemberhilfen
Inhaltlich gibt es derzeit wenig Neues zu berichten. Allerdings kommt es erneut zu Verzögerungen bei den Auszahlungen der Hilfen, soweit diese eine gewisse Größenordnung überschreiten. Der Bund hat die Länder dem Vernehmen nach angewiesen, Anträge auf November- und Dezemberhilfen ab einem festgelegten Schwellenwert lückenlos zu prüfen, bevor die Auszahlungen erfolgen.
Daher erreichen uns derzeit zunehmend Rückfragen zu Anträgen auf Novemberhilfe. In der Regel erfolgt die Erteilung eines Bewilligungsbescheides zwar relativ zeitnah nach Beantwortung der Rückfragen, aber drei Monate nach Ende des Novembers sind weitere Verzögerungen nicht mehr akzeptabel, weshalb wir bei den politisch Verantwortlichen entsprechende Eingaben gemacht haben.
Zu den Dezemberhilfen haben wir noch gar keine Rückfragen erhalten. Bleibt zu hoffen, dass die Verfahrensweisen geändert werden und die Dezemberhilfen schneller ausgezahlt werden als die Novemberhilfen.
Überbrückungshilfe III
Gegenüber der Überbrückungshilfe II wurden die Antragsvoraussetzungen vereinfacht und die Förderbeträge deutlich angehoben. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Neuerungen vor:
Für welchen Zeitraum wird die Überbrückungshilfe III gewährt?
Die Überbrückungshilfe III wird für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 gewährt. Unternehmen, die einen Antrag auf November- und/oder Dezemberhilfe gestellt haben, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
Sofern die Überbrückungshilfe III im November und/oder Dezember 2020 ausnahmsweise günstiger sein sollte als die November- und/oder Dezemberhilfe, müssen die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen werden.
Überbrückungshilfen II für die Monate November und Dezember 2020 sind auf die Überbrückungshilfe III anzurechnen.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen sind grundsätzlich antragsberechtigt, wenn die Umsatzerlöse im Jahr 2020 den Betrag von EUR Mio. 750 nicht überschritten haben.
Konkret besteht ein Anspruch auf Überbrückungshilfe III in jedem Monat des Zeitraums November 2020 bis Juni 2021, in dem es einen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum 2019 gibt.
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe III?
Die Überbrückungshilfe III beträgt max. EUR 1.500.000 pro Monat (bei verbundenen Unternehmen max. EUR 3.000.000 pro Monat), gedeckelt auf die beihilferechtlichen Höchstbeträge (s.o.).
Wie von den bisherigen Überbrückungshilfen I und II bekannt, werden im Rahmen der Überbrückungshilfe III anteilig betriebliche Fixkosten erstattet. Die prozentuale Höhe der Erstattung orientiert sich gestaffelt an dem Umsatzrückgang im Fördermonat gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
• bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
• bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
• bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Was sind die betrieblichen Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe III?
Erstattet werden anteilig folgende Kosten (unterstrichene Punkte sind neu gegenüber der Überbrückungshilfe II):
1. Mieten und Pachten
2. Weitere Mietkosten (z.B. Miete von Fahrzeugen oder Maschinen)
3. Zinsaufwendungen
4. 50% der handelsrechtlichen Abschreibungen (pro rata temporis)
5. Zinsanteil von Leasingaufwendungen (Zinsstaffelmethode oder pauschal 2% der Raten)
6. Instandhaltungsaufwendungen
7. Gebäudenebenkosten sowie Aufwendungen für Hygienemaßnahmen
8. Grundsteuern
9. Lizenzgebühren
10. Versicherungsprämien, Kosten für Abonnements und weitere feste Ausgaben
11. Kosten für die Beantragung der Ü-Hilfe III
12. 20% der Summe der Kosten Nr. 1 bis 11 als pauschale Personalkosten (außer bei Unternehmen ohne Personalaufwendungen, z.B. falls alle MA zu 100% in Kurzarbeit sind. Die Aufwendungen für den SV-freien Gesellschafter-Geschäftsführer als einzigen Beschäftigten genügen jedoch nicht)
13. Kosten für Azubis
14. Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (EUR 20.000 p.M) zzgl. Investitionen in Digitalisierung (insgesamt EUR 20.000). Besonderheit: Kosten können auch im Zeitraum ab März 2020 angefallen sein
15. Marketing- und Werbekosten (max. in Höhe von 2019)
Besonders hinweisen möchten wir auf Punkt 14, da hier Kosten nachträglich in die Förderung kommen können, die bereits im Jahr 2020 geleistet worden sind, bisher aber nicht förderfähig waren. Zu den Aufwendungen für Digitalisierung gehören auch Anschaffungskosten für IT-Anlagevermögen. Hier gilt jedoch die zusätzliche Vorgabe, dass diese bis zur künftigen Schlussrechnung der Überbrückungshilfe III im Betriebsvermögen verbleiben müssen.
Welche branchenspezifischen Besonderheiten gibt es?
Zur Berücksichtigung besonderer Umstände in bestimmten Branchen gibt es spezielle Regelungen bzgl. der Fixkosten.
Einzelhandel:
Unternehmen des Einzelhandels können Wertverluste (Abschreibungen) auf verderbliche Waren oder saisonale Waren (insb. Winterkleidung) unter bestimmten Voraussetzungen als Fixkosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass die voraussichtlichen Veräußerungserlöse unterhalb der Anschaffungskosten liegen. Hersteller und Großhändler verderblicher Ware für die Gastronomie können diese Regelung ebenfalls in Anspruch nehmen.
Bei der Abschreibung dieser Waren ist ein Mindestwert in Höhe von 10% der Anschaffungskosten vorgeschrieben, soweit die Waren nicht gespendet werden. In diesem Fall können die Bestände mit EUR 0,00 angesetzt werden, wobei derzeit noch nicht geklärt ist, ob das Finanzamt diesen Wert auch für Zwecke der Umsatzsteuer akzeptieren wird.
Zum 30.6.2021 ist eine abschließende Bewertung mit den bis dahin tatsächlich realisierten Verkaufspreisen vorzunehmen. Waren, die zu diesem Zeitpunkt noch im Bestand sind, können grundsätzlich mit 10% der Anschaffungskosten angesetzt werden.
Nach diesem Zeitpunkt muss der Wertverlust der Saisonware nicht weiter nachgehalten werden. Das bedeutet, dass die Überbrückungshilfe nicht zurückgezahlt werden muss, sofern die Ware (z.B. im folgenden Winter) zu einem höheren Preis verkauft werden kann!
Reisebüros und Reiseveranstalter:
Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, z.B. Gastschulaufenthalte, oder Reiseeinzelleistungen), die seit dem 18. März 2020 storniert wurden und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären.
Diese Regelung gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten.
Zudem können externe Ausfall- und Vorbereitungskosten nebst einer Personalkostenpauschale in Höhe von 50% für Reisen, die zwischen März und Dezember 2020 hätten stattfinden sollen, geltend gemacht werden.
Pyrotechnische Industrie:
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen.
Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. diejenigen, die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Der Prozess des Antragsverfahrens hat sich gegenüber der Überbrückungshilfe II nicht geändert. Das bedeutet, dass zunächst ein Antrag mit z.T. geschätzten Werten abgegeben und zu einem späteren Zeitpunkt eine Schlussabrechnung vorgenommen wird.
Die Schlussabrechnung kann dann sowohl zu einer Nachzahlung als auch einer Erstattung der Überbrückungshilfe III führen. Eine Rückzahlungsverpflichtung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Umsatzrückgänge z.B. im zweiten Quartal 2021 aufgrund von Lockerungen des Lockdowns nicht so hoch ausfallen wie vom Unternehmer bei der Antragstellung angenommen.
Anträge auf die Überbrückungshilfe III können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die Schlussrechnung ist bis zum 30. Juni 2022 erforderlich.