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  • 24. April 2020
  • Corona-News

Vorzeitiger Verlustrücktrag für 2020 möglich

In einem Beschlusspapier der Bundesregierung vom 22.04.2020 wurde ein Maßnahmenpaket zur finanziellen Entlastung der Bevölkerung im Rahmen der Covid-19-Pandemie verkündet. Eine der geplanten Erleichterungen umfasst die vorzeitige Ermöglichung des Verlustrücktrags für das Jahr 2020. Beim Verlustrücktrag werden Einnahmeverluste mit Steuervorauszahlungen verrechnet, was positive Auswirkungen auf etwaige Steuerrückerstattungen hat.

Mit Ausnahme der Gewerbesteuer sind Verluste im laufenden Geschäftsjahr zwar grundsätzlich auf Steuervorauszahlungen aus dem Vorjahr rücktragungsfähig, doch das Besondere an der nun beschlossenen Maßnahme aber ist, dass dies schon deutlich früher erfolgen kann als sonst.  Was normalerweise erst mit der Steuerfestsetzung für 2020, also frühestens Anfang 2021, in Betracht käme, ist nun schon in dieser Steuerperiode möglich. So sollen kleine und mittlere Unternehmen (was das heißt, ist noch nicht bekannt) bereits vorzeitig einen Rücktrag in Höhe der voraussichtlichen Verluste 2020 vornehmen können. Beim vorzeitigen Verlustrücktrag für 2020 handelt es sich also nicht wirklich um eine Steuererleichterung, sondern um ein Vorziehen einer Steuererstattung, die ohnehin gekommen wäre. Das Vorziehen dieser Möglichkeit ist also in erster Linie eine Hilfe zur Liquiditätssicherung im Bezug auf aktuelle Belastungen durch Corona.

Wenn Sie Fragen zur Liquiditätssicherung Ihres Unternehmens haben oder einen Partner suchen, der Ihnen bei der Antragsstellung und Abnahme von bürokratischen Aufgaben unterstützt, rufen Sie uns an! Die Berater der AHW helfen Ihnen gerne.

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