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  • 14. Mai 2020
  • Corona-News

Kommentar: Verwendungszweck und Rückzahlungspflicht der NRW-Soforthilfe

Von dem Hintergund flächendeckender Geschäftsschließungen und Umsatzeinbrüchen durch die Corona-Pandemie hat sich die Bundesregierung im März beschlossen, eine finanzielle Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinunternehmer bis 10 Arbeitnehmer in Höhe von EUR 9.000 bzw. EUR 15.000 zu gewähren. Diese Soforthilfe wurde individuell von den einzelnen Bundesländern um eine Komponente für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ergänzt. In NRW wurde so zusätzlich eine Soforthilfe für Unternehmen zwischen 10 und 50 Arbeitnehmern in Höhe von EUR 25.000 ausgezahlt.

Das Antragsverfahren für die Soforthilfen des Bundes und die zusätzliche Soforthilfe des Landes NRW wurden zusammengefasst und technisch sehr einfach dargestellt, so dass die Soforthilfen schnell und unbürokratisch ausgezahlt wurden.

Die Frage einer möglichen Rückzahlung stellte sich im Grunde nicht, da auf der offiziellen Homepage des Wirtschaftsministeriums NRW zwei Aussagen getätigt wurden:

  1. Über die Verwendung der Soforthilfe muss kein Nachweis geführt werden.
  2. Die Unternehmer können die Soforthilfe auch zur Auszahlung eines individuellen Unternehmerlohns nutzen.

Schon mit der Zustellung des Förderbescheides kamen dann erste Fragen auf. Denn die Bescheide enthalten folgende Nebenbestimmung:

„Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse unter Angabe des auf Seite 1 dieses Bescheides genannten Aktenzeichens zurückzuzahlen.“

Auch diese Formulierung war aus unserer Sicht noch unproblematisch, da die betroffenen Unternehmer selbstverständlich unter Umsatzausfall litten bzw. immer noch leiden.

Offenbar – und das ergibt sich nochmals sehr deutlich aus einer Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums NRW vom 12. Mai 2020 – verfolgte die Bundesregierung jedoch eine andere Zielsetzung als dies eine „parteiübergreifende Forderung der Länder“ war: Denn nach dem Willen der Bundesregierung ist die Soforthilfe nur für laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen zu verwenden und insbesondere nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Insoweit vertritt die Bundesregierung die Auffassung, etwaige wirtschaftliche Engpässe im privaten Umfeld müssten durch Mittel der Grundsicherung („Hartz IV“) gedeckt werden.

Nun besteht also das akute Risiko, dass Unternehmer die Soforthilfe zurückzahlen müssen, obwohl diese das Geld – im Vertrauen auf die damaligen Aussagen des Wirtschaftsministeriums NRW teilweise auch zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes genutzt haben.

Das Wirtschaftsministerium NRW hat erkannt, dass durch eigene Aussagen ein Vertrauensschutz entstanden ist. Daher wird den Unternehmern nun zugestanden, dass von der Soforthilfe pauschal EUR 2.000 für Lebenshaltungskosten genutzt werden dürfen.

Nach derzeitiger Rechtslage stellt sich die Situation für die Verwendung der Soforthilfe zusammenfassend wie folgt dar;

Die Soforthilfe darf verwendet werden für:

  • betriebliche Sachkosten wie Miete, Leasing, Energie, Materialeinsatz, Beratungskosten etc. in tatsächlicher Höhe
  • Bedienung betrieblicher Kredite in tatsächlicher Höhe
  • EUR 2.000,00 für private Lebenshaltungskosten, wenn der Antrag auf Soforthilfe im März oder April gestellt wurde und kein Antrag auf Grundsicherung gestellt wurde

Die Soforthilfe darf nicht genutzt werden für:

  • Personalkosten (für nicht benötigtes Personal gibt es das Kurzarbeitergeld. Diese Sozialleistung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen).
  • Private Lebenshaltungskosten über EUR 2.000,00 hinaus.

Das ist zwar tatsächlich immer noch besser als die bundesdeutsche Regelung, wird für viele Unternehmer aber dennoch zu Rückforderungen führen.

 

Beispiel:

A ist Tennislehrer. Durch die Corona-Krise sind seine Einnahmen auf EUR 0,00 gesunken. Aufgrund seiner Betriebsstruktur hat A monatlich lediglich EUR 200,00 betriebliche Aufwendungen, die trotz Betriebsschließung anfallen. Pro Monat verliert A Umsatzerlöse in Höhe von EUR 5.000,00, die er stets auch (nach Abzug der Betriebsausgaben) entnommen hat. A erhielt eine Soforthilfe in Höhe von EUR 9.000,00.

Vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Aussagen des Wirtschaftsministeriums in NRW konnte A davon ausgehen, dass er seine privaten Lebenshaltungskosten mit der Soforthilfe würde decken dürfen. Auch die Nebenbestimmung im Bescheid (s.o.) war unkritisch, da der entfallene Umsatz höher ist als die Soforthilfe.

Nach der inzwischen klar gewordenen politischen Sichtweise stellt sich die Situation jedoch wie folgt dar:

Erhaltene Soforthilfe                                                EUR 9.000

abzgl. Betriebsaufwendungen                                EUR    600 

(entspr. EUR 200 für 3 Monate)

abzgl. Lebenshaltungskosten (pauschal)             EUR 2.000

Rückforderung                                                          EUR 6.400

 

Aufgrund der politischen Äußerungen gehen wir davon aus, dass es in geeigneten Fällen zu Rückforderungen kommen wird. Ob diese Rückforderungen rechtmäßig sind, ist vor dem Hintergrund der Aussagen der Landes NRW im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide für die Fördermittel und der Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid selbst zweifelhaft. Dies werden abschließend die Gerichte klären müssen. Sollte der Staat Ihnen gegenüber Rückforderungsansprüche geltend machen, unterstützen wir Sie gerne, diesen Rückforderungsanspruch abzuwehren.

Da jedoch noch rund zwei Wochen bleiben, bis die ersten Verwendungszeiträume enden, besteht noch die Option zur Gestaltung, sofern Risiken einer Rückforderung bestehen. Beispielsweise könnte darüber nachgedacht werden, bislang gestundete Mietverpflichtungen (vorzeitig) mit Mitteln der Soforthilfe zu begleichen. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Ihre Gestaltungsmöglichkeiten im Bezug auf die NRW Soforthilfe kennenlernen möchten.

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