Diese Rechte haben Sie als Vermieter und Mieter in der Krise
Seit dem 1. April 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Insolvenz-, Straf- und Zivilrecht in Kraft getreten. Wie sich dies aus Mieter- und Vermietersicht auf Ihre Mietverhältnisse auswirkt, erfahren Sie im Folgenden:
Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Die Einschränkung des Kündigungsrecht gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhen. Die Regelung ist zunächst auf den Zeitraum vom 01.04 bis 30.06.2020 begrenzt. Die Pflicht des Mieters zur fristgerechten Zahlung bleibt aber auch in dieser Zeit bestehen. Die Regelungen gelten sowohl für Wohnraummietverhältnisse als auch für gewerbliche
Mietverhältnisse.
Hinweise für Mieter:
Wir empfehlen Ihnen, dem Vermieter unverzüglich – aus Beweisgründen – schriftlich mitzuteilen, wenn Sie infolge der COVID-19 Pandemie zeitweise keine Miete zahlen können. Im Rahmen dieses Anschreibens sollten Sie bereits Nachweise beifügen, die belegen, dass Sie aufgrund der COVID-Pandemie Ihre Miete nicht zahlen können. Zur Glaubhaftmachung kommen eine eidesstattliche Versicherung, Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, sowie Nachweise über den Verdienstausfall in Frage. Als Mieter von Gewerbeimmobilien empfehlen wir Ihnen, etwa die behördliche Verfügung vorzulegen, mit denen Ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wurde. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, mit Ihrem Vermieter Kontakt aufzunehmen und die Mietzahlungen nicht kommentarlos einzustellen.
Hinweis für Vermieter:
Bezahlt Ihr Mieter die fällige Miete nicht fristgerecht, dann kommt er grundsätzlich in Verzug. Sie können als Vermieter hierfür Verzugszinsen verlangen, bis der Betrag beglichen wird. Diese belaufen sich derzeit auf ca. 4 %. Dies gilt auch dann, wenn sich der Mieter
zurecht darauf berufen kann, die Miete derzeit nicht zahlen zu müssen. Wir empfehlen Ihnen, den Mieter zunächst zur Zahlung der ausstehenden Miete aufzufordern und gleichzeitig die angefallenen Verzugszinsen geltend zu machen. Zahlt der Mieter nicht auf die offenen Forderungen, kommen zur Absicherung des Zahlungsanspruchs ein Schuldanerkenntnis oder die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen im Rahmen des Mahn- oder Klageverfahrens in Betracht. Die Mieter haben bis zum 30.06.2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen. Schaffen sie dies nicht, können Sie eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands wegen ausgebliebener
Zahlungen aus dieser Zeit aussprechen.
Sind anderweitige Kündigungen durch Sie als Vermieter bzw. Mieter in der Corona-Krise
möglich?
Die neuen Regelungen erfassen nur die Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigten oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (z. B. Eigenbedarf oder aufgrund Fehlverhaltens des Mieters gegenüber dem Vermieter) ist eine Kündigung weiterhin zulässig.
Wir stehen Ihnen auch zu Zeiten der COVID-Pandemie zur Seite und beraten Sie gerne in Ihren mietrechtlichen Angelegenheiten.