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  • 05. Juni 2020
  • Corona-News

Steuerlicher Verlustrücktrag  – Einführung einer Corona-Rücklage

Die Höchstgrenze für den steuerlichen Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 (und von 2021 nach 2020) wird auf 5  Mio. Euro (bzw. 10 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) erweitert. Grundsätzlich findet der Verlustrücktrag für 2019 erst im Rahmen der Steuerdeklaration für 2020 statt. Mittels einer sog. Corona-Rücklage kann der voraussichtliche Verlust des Jahres 2020 jedoch bereits im Rahmen der Steuerdeklaration für 2019 genutzt werden.

Dies führt – je nach Sachverhalt – zu einer Erstattung von bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019 oder vermeidet bzw. verringert zumindest die Höhe einer etwaigen Nachzahlung.

Beispiel:

Unternehmer A hat im Jahr 2019 einen Gewinn in Höhe von EUR 500.000 erzielt. Für das Jahr 2020 wird ein Verlust in Höhe von EUR 300.000 erwartet.

Die gewöhnliche Vorgehensweise wäre, dass der Unternehmer im Jahr 2020 seine Steuererklärung für 2019 abgibt und hierauf – unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen – Steuern zu zahlen hat. Im Jahr 2021 wird die Steuererklärung für 2020 eingereicht, woraufhin es zu einem Verlustrücktrag in Höhe von EUR 300.000 von 2020 nach 2019 kommt und demnach A nachträglich für 2019 eine Steuererstattung erhält.

Durch Bildung der neuen Corona-Rücklage in 2019 wird von Anfang lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 200.000 versteuert, so dass A den entsprechenden Liquiditätsvorteil unmittelbar nutzen kann.

Der „normale“ Verlustrücktrag greift nur für die Körperschaftsteuer und für die Einkommensteuer. Bei der Gewerbesteuer gibt es keinen Verlustrücktrag. Ob die Corona-Rücklage auch für gewerbesteuerliche Zwecke greift, ist derzeit unklar.

 

Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie die Corona-Rücklage für Ihr Unternehmen nutzen können, erteilen Ihnen die Experten der AHW gerne Auskunft über Ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

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