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  • 22. Mai 2020
  • Corona-News

Corona-Soforthilfe kann nicht gepfändet werden

Unternehmern, die Corona-Soforthilfe erhalten haben, kann dieses Geld nicht im Zuge einer Kontopfändung weggenommen werden. Dies stelle eine Zweckentfremdung dar, entschied das Finanzgericht Münster diese Woche. Das Urteil könnte weitrechende Folgen haben, da die Corona-Soforthilfen bisher nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werden.

Ein Unternehmer, gegen den einen Vollstreckungsbescheid wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017-2019 erlassen worden war, hatte gegen die Pfändung der auf seinem Konto eingegangen Soforthilfe geklagt. Das Gericht hat der Anklage stattgegeben und die Einziehungsverfügung des Finanzamtes bis Ende Juni 2020 – dem Ende des Bewilligungszeitraum der Soforthilfe – aufgehoben. Nach Ansicht der Justiz würde die Zweckbindung der Corona-Soforthilfe durch die Pfändung beeinträchtigt und stelle für den Unternehmer dadurch ein unangemessenen Nachteil dar. Die Corona-Soforthilfe diene ausschließlich der Abfederung von Einnahmeinbußen im Zuge der Epidemie und dürfe nicht zur Tilgung von Schuldverhältnissen aus der Zeit vor dem 01.03.2020 dienen.

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