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  • 08. April 2020
  • Corona-News

Voraussetzungen für die NRW-Soforthilfe

Bei der Soforthilfe NRW handelt es sich um einen Zuschuss, eine nicht rückzahlungspflichtige Einmalzahlung des Staates, an Freiberufler und Kleinunternehmen, welche durch den Ausbruch der Corona-Pandemie Einnahmeverluste erlitten haben.  Je nach Mitarbeitergröße sind dabei in Nordrhein-Westfalen Zuwendungen von bis zu 25.000 Euro möglich. Doch wie genau qualifiziert man sich für die Soforthilfe? Erfahren Sie in folgendem, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, um die Soforthilfe zu erhalten; wie viel Geld sie erwarten können und wie die Antragsstellung in NRW erfolgt.

 

Man darf die Soforthilfe beantragen, wenn…

… man dauerhaft im Haupterwerb als Freiberufler oder Unternehmen tätig ist.

… der Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen liegt.

… man bei einem Finanzamt gemeldet ist.

… man maximal 50 Beschäftigte hat (mehr dazu weiter unten).

… Sie Waren & Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 angeboten haben.

Alle diese Kriterien müssen erfüllt sein, damit man einen Antrag stellen darf.

 

Dem Antrag wird stattgegeben (man gilt als förderberechtigt), wenn…

… mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)

oder

… die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind. Bei Firmenneugründungen bei denen der Vorjahresmonat nicht zum Vergleich herangezogen werden kann, gilt der Vormonat.

oder

… die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden.

(Hierfür ist maßgeblich in welcher Branche Sie tätig sind. Diese Regelung betrifft z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Hotellerie und Freizeiteinrichtungen)

oder

… die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.

Achtung: Sie müssen nachweisen können, dass Ihr Unternehmen nicht bereits vor Pandemie-Ausbruch zahlungsunfähig war. Als Stichtag gilt hier der 31. Dezember 2019.

Setzen Sie sich mit Ihrem Steuerberater auseinander, um hierfür eine Dokumentation aufzubauen.

 

Sofern Sie antragsberechtigt sind und auch ein Kriterium erfüllen, dass Sie förderberechtigt, können Sie nun Ihr Fördermittelvolumen ermitteln. Dies ist abhängig von der Anzahl Ihrer Beschäftigten. In Nordrhein-Westfalen erhalten Sie folgende Beträge von Land und Bund:

… bei bis zu 5 Beschäftigten 9.000 Euro,

… bei bis zu 10 Beschäftigten 15.000 Euro,

… bei bis zu 50 Beschäftigten 25.000 Euro.

 

Doch wann gilt jemand als Beschäftigter? Bei den vorgegebenen Mitarbeitergrenzen wird von Vollzeitäquvialenten (VZÄ) ausgegangen. Sollte ihr Betrieb einer stark saisonal bedingten Personaleinsatz haben, gehen Sie vom Jahresmitteleinsatz aus. Im Folgenden sehen Sie wie Mitarbeiter mit unterschiedlichem Stundeneinsatz verrechnet werden.

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5

Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1

Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

 

Zur Antragsstellung auf www.soforthilfe-corona.nrw.de brauchen Sie noch folgende Informationen:

… Ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)

… Die Handelsregisternummer (sofern vorhanden) und das zuständige Amtsgericht

Steuernummer des Unternehmers, sowie die Steuer-ID des Selbstständigen.

Firmenadresse, sofern diese vom Privatsitz abweicht.

… Informationen zum Fimenkonto (IBAN) für die Auszahlung.

 

Das war es schon! Gerne beraten wir Sie hierzu und übernehmen die Antragsstellung. Wenn Sie Hilfe brauchen, sprechen Sie uns an!

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