Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Aufgrund der Covid-19-Pandemie geraten viele Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten. Nachdem Soforthilfe-Maßnahmen zur Liquiditätssicherung des Unternehmens ausgeschöpft und Kreditgespräche mit Banken gescheitert sind, kann es passieren, dass Ihrem Betrieb die zahlungsunfähig droht. Für alle in Not geratenen Unternehmer gibt es nun eine Nachricht, die etwas Luft verschafft: Die gesetzlichen Regelungen zur Insolvenzantragspflicht werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Am 27.03.2020 wurde im Bundesrat das Coronoa-Insolvenz-Aussetzungsesetz (CorInsAG) verabschiedet, womit die bisherige Regelung, dass ein Unternehmen spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen muss, vorübergehend ausgesetzt ist. Grundlage hierfür muss sein, dass die Zahlungsunfähigkeit auf den Corona-Ausbruch zurückzuführen ist. Weil dies mitunter schwierig zu beweisen ist, gilt folgende Entlastungsargumentation: Kann ein Unternehmen dokumentieren, dass es bis 31. Dezember 2019 nicht insolvenzreif war, wird angenommen, dass die späteren Liquiditätsprobleme des Betriebs auf die Pandemie zurück zu führen sind und eine positive Sanierungsprognose erstellt werden kann. Wenn absehbar, etwa durch ein Scheitern von Verhandlungen mit Gläubigern, keine Sanierungschancen mehr bestehen, muss ein Insolvenzantrag gemäß der bisher gültigen drei Wochen Regelung gestellt werden. Das CorInsAG verschafft Unternehmern aber Zeit, um Finanzierungsmöglichkeiten auszuloten.
Die rechtlichen Folgen, die nach Insolvenzreife greifen, werden ebenfalls weitestgehend zurückgefahren. Dies umfasst insbesondere Zahlungsverbote für Geschäftsführer (§64 Satz 2 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG, §177a Satz 1 HGB). Davon betroffen ist aber auch das Recht der Insolvenzanfechtung, welches Insolvenzverwalter unter gegebenen Umständen die Möglichkeit bietet Rechtshandlungen anzufechten, welche in einem kausalen Zusammenhang zur Zahlungsunfähigkeit gesetzt werden. Dies betrifft unter anderem Gesellschafterdarlehen, deren Rückzahlung nicht mehr als gläubigerschädigend ausgelegt werden kann, sofern der Insolvenzantrag bis zum 30.09.2023 gestellt wurde. Dies bedeutet auch, dass für diesen Zeitraum Gesellschafterdarlehen nicht mehr nachrangig abgegolten werden, sondern gleichberechtigt aus der Insolvenzmasse bedient werden müssen.
Das Bundesjustizministerium ist ermächtigt, den Geltungszeitraum des CorInsAG abhängig vom Verlauf der Pandemie bis maximal dem 31. März 2021 zu verlängern.
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