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AHW Business Meet up: KI trifft Mittelstand am 10.10.24

  • 07. April 2020
  • Corona-News

Übersicht der bundesweiten Hilfen für Freiberufler

Massnahme Erklärung Links
Soforthilfe Das Rettungspaket der Bundesregierung für die Unterstützung Solo-Selbstständiger und Kleinstunternehmer (bis 25 Vollzeit-Mitarbeiter). Einmalzahlung von bis zu 25.000 €. Nicht rückzahlungspflichtig. Antragsstellung erfolgt über Länderportale. Antragsfrist endet am 31. Mai 2020.
KfW-„Unternehmerkredit“/ Betriebsmittelfinanzierung Kredit zur Betriebsmittelfinanzierung. Haftungsfreistellungen (d.h. Risikoübernahme durch den Staat) von bis zu 90%. Für Großunternehmen bis 80%. Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. €. Reduzierter Zinssatz von 1% -2% p.a.. Antragsstellung bei der Hausbank.
Stundungen von Steuern inkl. Verzicht auf Pfändungen Beim zuständigen Finanzamt können Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern gestellt werden. Frist: 31. Dezember 2020. Gilt nur für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. In Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird abgeschafft. Alle Arbeitgeber müssen Sozialbeiträge für ihre Mitarbeiter nicht mehr im laufenden, sondern erst im Folgemonat abführen.
Kurzarbeitergeld Kurzarbeit: Wegen Arbeitsausfall können Gehälter der Mitarbeiter auf 60% bzw. 67% gemindert werden bei entsprechend verringerter Arbeitsleistung. Folgende Regelungen gelten rückwirkend vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020:

  • Gültigkeit bei einem Betriebsausfall von bereits 10%
  • Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitkonten
  • Ausdehnung auf Zeitarbeitnehmer
  • Erstattung der vom Arbeitgeber während Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge
Schadensersatz nach Infektionsschutzgesetz Entschädigungen für behördlich angeordnete Quarantäne, nicht für behördlich angeordnete Betriebsschließungen.
Sozialschutzpaket Erleichterter Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus. Dazu gehören: Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf Kurzarbeitergeld, Ausweitung Zeitgrenzen für geringfügige Beschäftigung bei kurzfristiger Beschäftigung, Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag, Erleichterte Weiterarbeit oder Wiederaufnahme nach Renteneintritt.
Aussetzung des Kündigungsrechts von (gewerblichen) Mietverhältnissen bei Zahlungsrückständen Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Covid-19-Epedemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 begrenzt.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird (bei Pandemie-bedingter Zahlungsunfähigkeit) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Leistungsverweigerungsrecht Temporäres Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen. Schuldner kann Leistungen bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn er diese aufgrund der Corona-Pandemie nicht ohne Gefährdung seines (oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) angemessenen Lebensunterhalts erbringen kann.

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