Übersicht der bundesweiten Hilfen für Freiberufler
Massnahme | Erklärung | Links |
Soforthilfe | Das Rettungspaket der Bundesregierung für die Unterstützung Solo-Selbstständiger und Kleinstunternehmer (bis 25 Vollzeit-Mitarbeiter). Einmalzahlung von bis zu 25.000 €. Nicht rückzahlungspflichtig. Antragsstellung erfolgt über Länderportale. Antragsfrist endet am 31. Mai 2020. | |
KfW-„Unternehmerkredit“/ Betriebsmittelfinanzierung | Kredit zur Betriebsmittelfinanzierung. Haftungsfreistellungen (d.h. Risikoübernahme durch den Staat) von bis zu 90%. Für Großunternehmen bis 80%. Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. €. Reduzierter Zinssatz von 1% -2% p.a.. Antragsstellung bei der Hausbank. | |
Stundungen von Steuern inkl. Verzicht auf Pfändungen | Beim zuständigen Finanzamt können Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern gestellt werden. Frist: 31. Dezember 2020. Gilt nur für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. In Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer. | |
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen | Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird abgeschafft. Alle Arbeitgeber müssen Sozialbeiträge für ihre Mitarbeiter nicht mehr im laufenden, sondern erst im Folgemonat abführen. | |
Kurzarbeitergeld | Kurzarbeit: Wegen Arbeitsausfall können Gehälter der Mitarbeiter auf 60% bzw. 67% gemindert werden bei entsprechend verringerter Arbeitsleistung. Folgende Regelungen gelten rückwirkend vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020:
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Schadensersatz nach Infektionsschutzgesetz | Entschädigungen für behördlich angeordnete Quarantäne, nicht für behördlich angeordnete Betriebsschließungen. | |
Sozialschutzpaket | Erleichterter Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus. Dazu gehören: Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf Kurzarbeitergeld, Ausweitung Zeitgrenzen für geringfügige Beschäftigung bei kurzfristiger Beschäftigung, Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag, Erleichterte Weiterarbeit oder Wiederaufnahme nach Renteneintritt. | |
Aussetzung des Kündigungsrechts von (gewerblichen) Mietverhältnissen bei Zahlungsrückständen | Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Covid-19-Epedemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 begrenzt. | |
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | Die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird (bei Pandemie-bedingter Zahlungsunfähigkeit) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. | |
Leistungsverweigerungsrecht | Temporäres Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen. Schuldner kann Leistungen bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn er diese aufgrund der Corona-Pandemie nicht ohne Gefährdung seines (oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) angemessenen Lebensunterhalts erbringen kann. |
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