Zwei Monate Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldung
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 23. April 2020 einen Erlass veröffentlicht, der eine Fristverlängerung für die monatlich und vierteljährlich fällige Anmeldung der Lohnsteuer vorsieht. Hierfür muss jedoch eine Bedingung erfüllt werden.
Während Unternehmen seit einigen Wochen Anträge auf Stundungen von bis dahin fälliger Steuern, wie Körperschafts- und Einkommenssteuer, stellen können, ist dies für die Lohnsteuer grundsätzlich ausgeschlossen. Um Unternehmern in der Corona-Krise trotzdem Spielräume zur Abfederung der akuten Steuerlast zu geben, hilft der Gesetzgeber, indem er die Fristen für die Lohnsteueranmeldung “im Einzelfall und auf Antrag” auf zwei Monate verlängert. Grundlage hierfür ist, dass der Arbeitgeber oder Lohnbuchbeauftragte “nachweislich unverschuldet” war, die Steuererklärung nicht fristgerecht einzureichen. Dabei ist im Erlass nicht näher erläutert, wie das “Unverschulden” darzulegen ist. Die Einzelfallentscheidung trifft das örtlich zuständige Finanzamt.