Chance auf Erstattung der Sondernutzungsgebühr für Außengastronomie
Es gibt gute Nachrichten für die besonders stark von den Corona-Beschränkungen betroffene Gastronomiebranche! Sondernutzungsgebühren für die Bewirtschaftung in Außenbereichen, die Gastronomen an die Gemeinde entrichten müssen, können für den Zeitraum der behördlich angeordneten Bertriebsschließung gegebenenfalls erstattet werden. Am Standort Köln will man derartige Entschädigungsanträge aber erst nach der Wiederöffnung abschließend prüfen.
Während einige Kommunen, wie z.B. Mettmann, bereits seit Anfang April auf eine Erhebung der Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie verzichten, müssen Wirte in Köln derzeit noch unverändert Gebühren entrichten, obwohl die bezahlten Außenflächen aufgrund der Corona-Verordnungen momentan gar nicht bewirtschaften werden dürfen.
Aus einer aktuellen Korrespondenz der AHW mit der Stadt Köln geht jedoch hervor, dass sich hier bald Spielräume ergeben könnten. So räumt das städtische Ordnungsamt grundsätzlich die Möglichkeit ein, dass für die Zeit der Betriebsschließung entrichtete Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie erstattet werden können. Die Stadt behält sich jedoch vor das Thema abschließend zu bewerten, wenn die verordneten Betriebsschließungen für Gastronomien aufgehoben worden sind. Das heißt: Erst einmal muss weitergezahlt werden.
Damit Gastronomen Ihre Ansprüche geltend machen können, empfiehlt es sich frühzeitig und fristgerecht Anträge auf Stundung, Erlass und Erstattung der Sondernutzungsgebühr beim örtlichen Ordnungsamt zu stellen. Auf diese Weise können Sie Kosten von mehreren Tausend Euro sparen. Gastronomiebetreiber sollten diese Möglichkeit neben der Beanspruchung von Fördermitteln und Stundungen auf jeden Fall in Betracht ziehen, um ihr Liquiditätspolster in der aktuellen Krisenzeit weiter aufzufüllen.
Wenn Sie im Gastgewerbe tätig sind und Fragen zur Existenzsicherung Ihres Betriebes haben oder Unterstützung bei der vollen Ausschöpfung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Finanzmittelbeschaffung benötigen, wenden Sie sich gerne an die AHW. Unsere Berater stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!