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  • 13. Mai 2020
  • Corona-News

Ausnahmen von gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverboten

Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, etwa solche die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Haftungsrisiken für die Geschäftsführung, wie etwa nach § 64 GmbHG, sind bei Zahlungen im Stadium der Insolvenzreife damit nicht ausgeschlossen, aber eingegrenzt. Da die Haftungsregeln aber sehr streng sind, empfehlen wir dringend, die wirtschaftliche Lage in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Wenn Ihr Unternehmen in finanzielle Schieflage geraten ist und Fragen zu Haftungsrisiken haben, berät Sie unser Team von der AHW Insolvenzverwaltung gerne.

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