Corona-Leitfaden
Unternehmenssichernde Maßnahmen in der Corona-Krise
Die Covid-19-Pandemie stellt die Welt vor eine Herausforderung, die nicht nur neuer Lösungen im Gesundheitswesen bedarf, sondern neben Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch einige wirtschaftliche Herausforderungen insbesondere für Unternehmer auslöst. Damit Ihr Unternehmen auch in Krisenzeit manövrierfähig bleibt, gilt es frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen. Im Folgenden finden Sie einen Leitfaden, der Ihnen dabei helfen soll, Antworten auf die Aufgaben, die es jetzt zu bewältigen gilt, zu entwickeln.
Der Maßnahmenkatalog aus Werkzeugen, die Ihnen jetzt zur Verfügung stehen, besteht aus folgenden Schritten:
- Inanspruchnahme von Zuschussprogrammen (insb. Soforthilfe, Kurzarbeitergeld)
- Ergreifung von Kostsenkungsmaßnahmen
- Überprüfung von Stundungsmöglichkeiten
- Überarbeiten der Liquiditätsplanung
- Beantragung von Überbrückungs-Krediten
- Überprüfung von Entschädigungsansprüchen
Zuschussprogramme des Bundes (insb. Soforthilfe, Kurzarbeitergeld)
Die Bundesrepublik Deutschland hat drei Instrumente geschaffen mit denen durch die Pandemie entstandene Zahlungsengpässe für Unternehmen ausgeglichen werden können, die nicht rückzahlungspflichtig sind. Kleinere und mittlere Unternehmen (bis 50 Vollzeit-Beschäftigte) können auf das sogenannte Soforthilfe-Paket zugreifen, welches über die jeweiligen Länder beantragt wird. Das Zuschussvolumen in Nordrhein-Westfalen beträgt hierbei:
- 9.000 € für Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern
- 15.000 € bei bis Firmen bis einschließlich 10 Mitarbeitern
- 25.000 € bei einer Unternehmensgröße bis 50 Beschäftigte.
Die Antragsstellung erfolgt online unter soforthilfe-corona.nrw.de. Laut Presseberichten erfolgt die Auszahlung der Soforthilfe innerhalb einer Woche und die Ablehnungsquote ist mit unter einem Prozent äußerst gering. Es ist deshalb äußerst empfehlenswert, sich schnellstmöglich um die Soforthilfe zu bemühen. Die Frist für Beantragung der Soforthilfe läuft am 31. Mai 2020 ab. Wenn Sie Hilfe bei der Antragsstellung benötigen, stehen Ihnen die Berater von AHW gerne zur Seite.
Das zweite Maßnahmenpaket, der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), umfasst ein Gesamtvolumen von 600 Milliarden Euro. Ziel ist es, die Finanzmittelbereitstellung für Unternehmen abzusichern. Zwei Drittel des Fördertopfes sind dabei für Staatsgarantien für Verbindlichkeiten vorgesehen. Die übrigen 200 Milliarden Euro fließen zur Hälfte in die Refinanzierung von KfW-Großkrediten, während der andere Teil für direkte staatliche Beteiligungen vorgesehen ist. Der WSF richtet sich an Großunternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme ab 43 Millionen Euro,
- Umsatzerlöse ab 50 Millionen Euro,
- sowie mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.
Im Einzelfall sollen aber auch kleinere Unternehmen geprüft werden, die „für die kritische Infrastruktur wichtig sind“. Konkrete Rahmenverordnungen sind Stand Anfang April 2020, aber noch nicht bekannt.
Für Unternehmen mit einer Mitarbeitergröße zwischen 25 und 250 Mitarbeiter werden keine direkten Soforthilfen angeboten. Um an Fördermittel zu kommen bedarf es individueller Lösungen, die Sie am besten mit Ihrem Steuerberater erarbeiten.
Das dritte Instrument umfasst das Kurzarbeitergeld (KuG). Voraussetzung hierfür ist die vorrübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Bundestag und Bundesrat haben als Reaktion auf die Pandemie beschlossen, dass hierfür ein Betriebsausfall von 10% bereits ausreichend ist. Je nach Schwere des Ausfalls kann Kurzarbeit für einen Teil oder die gesamte Belegschaft beantragt werden. Die betroffenen Mitarbeiter in Kurzzeit arbeiten weniger oder überhaupt nicht. Mitarbeiter in Kurzarbeit erhalten 60% ihres Nettogehalts (67% bei Arbeitnehmern mit unterhaltspflichtigen Kindern), welches vom Arbeitgeber im Voraus gezahlt werden muss, er sich aber bei einem erfolgreichen Leistungsantrag von der Agentur für Arbeit erstatten lassen kann. Die Sozialversicherungsabgaben werden komplett von der Agentur für Arbeit übernommen. KuG kann rückwirkend ab dem 01. März 2020 beantragt werden, wozu Einverständniserklärungen der Belegschaft eingeholt werden müssen – sofern der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag das Recht auf Anordnung der Kurzarbeit nicht vorbehalten hat. Die maximale Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Unter Berücksichtigung der aktuellen Regelungen können zwar Leiharbeiter; 450-€-Kräfte (sog. Mini-Jobber) und Auszubildende können jedoch nicht unter Kurzarbeit gestellt werden. Bei einer Freistellung wegen Arbeitsmangels muss Letzterem die Ausbildungsvergütung mindestens sechs Wochen weitergezahlt werden. Wegen der aktuellen Antragswelle mit entsprechender behördlicher Überlastung ist damit zu rechnen, dass Kurzarbeitergeld für den Monat März erst Ende Mai fließen wird.
Kostensenkungsmaßnahmen
Neben den zuvor erwähnten Einsparmöglichkeiten im Personalwesen durch Anordnung von Kurzarbeit, gibt es weitere Bereiche, in denen Sie Kostensenkungspotenziale ausschöpfen sollten. Investitionen zum Beispiel, sollten nach Möglichkeit verschoben werden. Werbe- und Marketingaktivitäten sollten in Krisenzeiten verringert bzw. eingestellt werden. Der Wareneinkauf sollte auf eine geringere Produktivität abgestimmt sein, Dauerverträge gilt es gegebenenfalls anzupassen. Manch ein Vermieter wird sich vielleicht für die Pandemiezeit auch zu einem teilweisen Mieterlass einlassen. Ein Erlass im niedrigen zweistelligen Prozentbereich könnte deutlicher attraktiver für den Vermieter sein, wenn die Alternative monatelanger Leerstand heißen sollte. Wenn das Zurückfahren des Betriebs mit geringerem Energiebedarf einhergeht, sollten sie auch in Kontakt zu ihrem Versorger treten, um eine Reduzierung der Vorauszahlungen zu beantragen. Grundsätzlich gilt: Bei Cost-Cutting empfiehlt sich der Gedankenaustausch mit Ihrem Steuerberater.
Stundungsmaßnahmen
Während die Stundungen von Zahlungen durch eine kumulativ höhere Zinsbelastung zwar höhere Folgekosten nach sich ziehen können, ist es jedoch ratsam den Kostendruck in Krisenzeiten zu mindern, indem Zahlungsräume gestreckt werden.
- Tilgungszahlungen für laufende Darlehen können in Absprache mit den Kreditinstituten ausgesetzt werden, sodass nur Zinskosten bedient werden müssen.
- Eine andere Möglichkeit ist es, sich an Ihr Finanzamt zu wenden, um Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer stunden zu lassen. Dies betrifft vor allem Steuernachzahlungen für vergangene Geschäftsjahre. Grundlage hierfür ist, dass durch Einzug der Steuer ein wirtschaftlicher Härtefall entstehen würde. Der Stundungsumfang liegt grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörden, sie werden von der Regierung aber derzeit dazu angehalten, keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Finanzverwaltung setzt für Steuerstundungen bis zum Jahresende keine Zinsen bzw. Säumniszuschläge fest. Steuervorauszahlungen für laufende Jahre können problemlos erstattet werden. Mehr Informationen dazu, erhalten Sie hier.
- Neben den bereits angesprochenen Mieterlässen sind auch Mietstundungen möglich, sofern Sie Ihrem Vermieter glaubhaft darstellen können, dass ungeminderte Mietzahlungen für Ihren Betrieb existenzgefährdet sind und daher zu einem Mietausfall führen könnten. Zwar ist die Gesetzeslage im Moment so, dass der Ausfall von Mietzahlungen nicht zu einer Kündigung des Mietvertrags und einer Verwirkung des Mietrechts führen können, andererseits muss anfallende Miete trotzdem bezahlt werden. Setzen sich mit Ihrem Vermieter in Kontakt, um Zahlungsengpässe rechtzeitig zu kommunizieren und individuelle Lösungen zu erarbeiten.
- Für die gesamte Kreditorenbuchhaltung sollte individuell nach Möglichkeit Stundungsvereinbarungen ausgelotet werden.
Liquiditätsplanung
Es ist nicht ausreichend die Krisenzeit mit Geldreserven überstehen zu wollen. Um einschätzen zu können, wie gefährdet Ihr Unternehmen jetzt und in Zukunft ist, gilt es die kurzfristige Liquiditätsplanung zu überprüfen, damit Sie gegen Einnahmeeinbrüche gewappnet sind. Anschließend gehört die langfristige Liquiditätsplanung für das laufende Geschäftsjahr bis März 2022 auf den Prüfstand, was unerlässlich für die Beantragung von Überbrückungskrediten bei Ihrer Hausbank ist und dazu dient bleibende Planungssicherheit erlangen. Obwohl es nach wie vor schwierig ist abzuschätzen, wie lange die Wirtschaft von Regelungen zum Infektionsschutz beeinträchtigt sein wird, empfehlen wir zunächst eine konservative Worst-Case-Planung Ihrer Zahlungsfähigkeit vorzunehmen, bei der Sie im Vergleich zum Geschäftsjahr 2019 von weitestgehend gleichbleibenden Kosten und – branchenabhängig – von einem kompletten Umsatzausfall von bis zu 8 Monate ausgehen. Hierbei ist zu beachten, dass Gewerbe wie Touristik, Gastronomie und Messebau von größeren Umsatzverlusten ausgehen müssen als andere Branchen. Bei den Zahlungsverpflichtungen müssen auch nicht Gewinn-und-Verlust-relevante Positionen wie Zinszahlungen, Darlehenstilgungen und Gesellschafterzahlungen berücksichtigt werden. Nur so erhalten Sie einen Überblick über den maximalen Deckungsbetrag, den es zu überbrücken gilt. Anschließend müssen Sie erörtern welche der folgenden Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, um den Fehlbetrag auszugleichen. Wenn Sie Ihren persönlichen Maßnahmenkatalog beschlossen haben, gilt es die Liquiditätsplanung daraufhin abermals abzustimmen, um dann gegebenenfalls einen Kreditantrag zu stellen mit denen eventuelle Liquiditätsengpässe geschlossen werden können.
Überbrückungs-Kredit der KfW
Sollten die vorstehend genannten liquiditätssichernden Maßnahmen unzureichend sein, ist es ratsam einen Überbrückungskredit zu beantragen. Wenn Sie die Liquiditätsplanung durch die ergriffenen Maßnahmen angepasst haben, kennen Sie nun den planungsmäßigen Fehlbetrag. Das ist wichtig, damit die Kredithöhe ideal bestimmt werden kann. Ein zu hohes Darlehen kann unnötige Kapitalkosten hervorrufen, ein zu niedriges Kreditvolumen wiederum die Krise nur unzureichend abfedern. Für Corona-Fälle wurde die Vergabe des „KfW-Unternehmerkredit“ erleichtert, sodass Betriebsmittel-Darlehen im Rahmen von bis zu 200 Million Euro, die Sie von Ihrer Hausbank erhalten mit bis zu 90% durch die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgesichert werden. Die Zinskonditionen sind mit 1% -2% p.a. günstig. Entscheidend für die Krediterteilung ist unter anderem die Erholungsprognose ihres Betriebs, für die entscheidend ist, wie „gesund“ das Unternehmen vor Pandemieausbruch war. Unternehmen, die bereits vorher in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, haben schlechte Aussichten auf Krediterteilung und sollten sich gegebenenfalls mit den verschiedenen Modellen zur Insolvenzantragsstellung vertraut machen.
Diese Kredite sind auch für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro abrufbar. Es empfiehlt sich auf diese Mittel zuzugreifen, um ein Liquiditätspolster aufzubauen. Unerlässlich hierfür bleibt die schlüssige Finanzmittelplanung Ihres Unternehmens.
Entschädigungsansprüche
Obwohl die Erfolgsaussicht bei Entschädigungen durch die öffentliche Hand leider oft gering ist, sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entschädigungsansprüche für den Fall vor, in dem das Gesundheitsamt gegen einen Arbeitnehmer eine Quarantäneverordnung oder ein berufliches Tätigkeitsverbot verhäng (§ 31 IfSG). Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ist zwar auch in diesem Fall für sechs Wochen gegeben, jedoch kann er sich dieses von der Behörde erstatten lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Quarantäne- bzw. Berufsverbots-verordnung gestellt wird.
Des Weiteren können Eltern, die aufgrund von Schul- und Kita-Schließungen einen Verdienstausfall erleiden, weil keine anderweitige Betreuung gewährleistet werden kann, Erstattungsansprüche gegen den Staat erheben (§56 IfSG). Dies gilt jedoch nur für Eltern, deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem ist der Entschädigungsanspruch auf 67% des entstandenen Verdienstausfalls, jedoch höchstens 2.016 € monatlich, begrenzt. Der Erstattungsdauer beträgt 6 Wochen und gilt bis maximal Ende des Jahres 2020.
Ebenfalls wenn im Zuge einer Seuchenbekämpfungsmaßnahme Gegenstände vernichtet oder beschädigt werden, kann ein Entschädigungsanspruch erhoben (§ 65 IfSG). Dies gilt jedoch nur für den Fall, wenn Gegenstände nicht mit Krankheitserregern kontaminiert waren.
Schadensersatzanträge bzw. -klagen sind aber immer ein individuelles, oftmals juristisches Verfahren, welches mitunter erhebliche Kosten nach sich ziehen kann und deshalb nur im Extremfall Anwendung finden sollten.
Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben oder Hilfe bei der Liquiditätsplanung oder Antragsstellung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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