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  • 22. Januar 2021
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Droht ein Corona-Fördermittelchaos in 2021?

Neues Jahr, alte Devise: Zur Abfederung der Folgen der Corona-Krise hat das Lenkungsteam aus Bundesregierung und Ministerpräsidenten diese Woche neue Verordnungen verabschiedet und Ergänzungen zu den bisher laufenden Hilfsprogrammen erlassen. Eine Übersicht der zur Verfügung stehenden Hilfsprogramme finden Sie in unseren vergangenen Corona-News.

 

Neue Bestimmungen sorgen für verringerte Zuschusszahlungen

Leider gibt es eine unerfreuliche Entwicklung: Inzwischen gibt es neue Informationen seitens des Bundeswirtschaftsministeriums, die die auf den ersten Blick großzügigen staatlichen Hilfen in einem anderem Licht erscheinen lassen. Denn komplizierte beihilferechtliche Bestimmungen können dazu führen, dass sich die Zuschüsse reduzieren. Hierüber möchten wir Sie nachfolgend gerne informieren:

 

Im Jahr 2020 wurden verschiedene staatliche Hilfsprogramme in die Wege geleitet. Hierbei handelte es sich einerseits um Kreditprogramme der KfW sowie – was natürlich viel interessanter ist – um Zuschussprogramme (Überbrückungshilfe I und II sowie die November- und Dezemberhilfe, im Jahr 2021 schließt sich dann die Überbrückungshilfe III an).

 

Bei all diesen Beihilfen ist zu beachten, dass diese für jedes Unternehmen der Höhe nach gedeckelt sind. Das hängt damit zusammen, dass es sich um staatliche Eingriffe in die Wirtschaft handelt, die eigentlich EU-weit verboten sind. Daher gibt es beihilferechtliche Vorgaben, die jeweils von der EU genehmigt werden müssen und in Deutschland in sogenannten. Bundesverordnungen geregelt sind.

 

Vereinfacht gesagt regelt jede einzelne Bundesverordnung einen allgemeinen Höchstbetrag für Beihilfen. Damit verbunden ist, dass verschiedene Fördertöpfe für bestimmte Beihilfen bereitgestellt werden. Problematischerweise bedienen sich einige Beihilfeprogramme aus den gleichen Fördertöpfen. Dies hat zur Folge, dass keine weiteren Hilfen beantragt werden können, wenn ein Unternehmen seinen Topf „ausgeleert“ hat.

 

Theoretisch haben Unternehmen Zugriff auf Beihilfen von 4.000.000 Euro

Im Detail ist es erheblich komplizierter, aber im Wesentlichen sind im letzten Jahr zwei Fördertöpfe geschaffen worden: Ein Topf mit einem Fördervolumen von 1 Million Euro („Topf 1“). und ein weiterer Topf mit einem Volumen von maximal 3 Millionen Euro.(„Topf 2“).

 

Für die Soforthilfen, Überbrückungshilfe I, KfW-Kredite und die November- und Dezemberhilfe können Mittel aus „Topf 1“ bezogen werden, maximal also eine Millionen Euro. Bei den KfW-Krediten ist – je nach Sachverhalt – mal der gesamte Nennwert des Darlehens und mal nur der Zinsvorteil beihilferelevant.

 

Für die Überbrückungshilfen II und III sowie für die. „November- und Dezemberhilfen plus“ müssen die Gelder aus „Topf 2“ bezogen werden. November- und Dezemberhilfe plus sind Hilfen, die inhaltlich der normalen November- bzw. Dezemberhilfe entsprechen, jedoch über den Höchstbetrag von einer Millionen Euro hinausgehen. Damit sollte eigentlich sichergestellt sein, dass auch größere Unternehmen, die im November und Dezember schließen mussten, 75% des Umsatzausfalles ersetzt bekommen, selbst wenn die bisherige Höchstgrenze aus „Topf 1“ bereits überschritten war.

 

Insgesamt kann also jedes Unternehmen theoretisch bis zu vier Millionen Euro an Beihilfen bekommen. Das ist ja erstmal eine gute Nachricht, die auch so von politischer Seite an die Öffentlichkeit kommuniziert wurde und nach wie vor wird.

Allerdings steckt der Teufel im Detail. „Topf 2“ hat nämlich eigene „Spielregeln“, die sich von „Topf 1“ in erheblichem Maße unterscheiden.

 

Uneinheitliche Spielregeln blockieren Zugriff auf Beihilfen

Die Berechnungsgrundlagen sind teilweise kompliziert, im Kern geht es aber um Folgendes: Damit die Corona-Hilfen konform zur europäischen Rechtsprechung nicht unter illegale Wirtschaftsförderungen fallen, hatte die Bundesregierung ab der zweiten Jahreshälfte 2020 den Trick angewendet, Unternehmen anstatt mit direkten Zuschüssen (Soforthilfe) durch Erstattung von Fixkosten (Novemberhilfe) unter die Arme zu greifen. Während für den „Topf 1“ noch pragmatisch galt, dass 75% des im Beihilfezeitraum erzielten Umsatzes pauschal als Fixkosten gewertet und erstattet werden, wurde diese Regelung für die neuen Beihilfeprogramme, die aus „Topf 2“ gespeist werden, gekippt. Hier werden nur 70% bzw. 90% der ungedeckten Fixkosten (je nach Unternehmensgröße) erstattet.

 

Vorbildliche Unternehmen werden mitunter benachteiligt

Dadurch, dass Einnahmen und Kosten nun verrechnet werden müssen und Zahlungen aus laufenden Hilfsprogrammen ebenfalls gegengerechnet werden, entsteht ein höherer Buchhaltungs- und Bürokratieaufwand, der letztlich dazu führen wird, dass weniger Mittel abgerufen werden. Besonders ärgerlich ist dabei, dass Unternehmen, die sich um alternative Einnahmemöglichkeiten bemüht und ihr Geschäftsmodell dafür umgestellt haben – wie es zahlreiche Gastronomen mit dem Ausbau des Außer-Haus-Verkaufs getan hatten – nun gegenüber Unternehmen, die dies nicht getan haben, benachteiligt werden. Durch die zusätzlich generierten Einnahmen verringern sich die ungedeckten Fixkosten, was zu einer weiteren Minderung der aus dem „Top 2“ gespeisten Dezemberhilfe plus führen würde.

Damit verfehlen die Mittel ihren ursprünglichen Zweck: Ende letzten Jahres hieß es noch, die  November- und Dezemberhilfe sei politisch bewusst so gestaltet, dass Außer-Haus-Umsätze unschädlich sein sollten.

 

Steuerberatungskanzleien ziehen Konsequenz und verhängen Antragsstopp

 Aufgrund der vielen Unklarheiten im Zusammenhang mit den Corona-Beihilfen haben wir Kenntnis von Steuerberatungskanzleien, die – zumindest vorübergehend – für ihre Mandanten keine Förderanträge mehr stellen. Für uns als AHW – Die Unternehmerkanzlei – ist es selbstverständlich, dass wir uns so nicht verhalten und auch weiterhin Förderanträge für Sie bearbeiten werden – natürlich unter Berücksichtigung der geltenden rechtlichen Einschränkungen.

Bitte zögern Sie bei Rückfragen nicht, uns unverbindlich anzusprechen. Das Team der AHW steht Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Welt ein Stück besser zu machen.

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