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  • 21. Oktober 2020
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AHW deckt Corona-Fördermittel-Falle für Mittelständler auf

Unser Partner und Steuerberater Klaus Esch hat auf Nachfrage in der Kölner Banken-Landschaft eine bis dato kaum beachtete Subventionsfalle aufgedeckt, die sich aus den Corona-Zuschüssen und den KfW-Krediten für Mittelständler ergibt. Mit dieser Meldung hat die AHW es sogar ins Handelsblatt geschafft.

Im Kern geht es darum, dass aufgrund geltenden EU-Beihilferechts Subventionen innerhalb eines Geschäftsjahres die Höchstgrenze von einer Millionen Euro pro Unternehmen nicht übersteigen dürfen – eine Höchstgrenze die angesichts der diversen Corona-Hilfsprogramme und der KfW-Schnellkredite von einigen Mittelständlern überschritten werden könnte. Die Krux dabei ist: Dadurch, dass im Zuge der Corona-Krise für den KfW-Schnellkredit die Haftungsübernahme durch den Staat auf 100% angehoben wurde, ist die volle Kredithöhe, welche bis zu 800.000 Euro betragen kann, laut EU-Recht als Subvention zu behandeln. Addiert man diverse Zuschüsse aus den Überbrückungshilfen dazu, ist die Höchstgrenze schnell überschritten und Unternehmer könnten sich unwissend des Subventionsbetrug schuldig machen.

Die Problematik betrifft deshalb nur Mittelständler, da die Corona-Hilfsprogramme, wie die Überbrückungshilfen, ausschließlich für Unternehmen ausgelegt sind, die im Vorjahr höchstens 50 Millionen Euro umsetzten und eine Bilanzsumme von 43 Millionen Euro nicht überschritten. Größere Unternehmen erhalten dagegen keine Zuschüsse, sondern Bürgschaften für Bankenkredite aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).

Die Hoffnung ruht derzeit auf einen neuen Passus im EU- Regelwerk, der einen „Abschnitt für Beihilfen in Form von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten“ vorsieht. Unter „bestimmten Voraussetzungen“ könne die Gesamtbeihilfe so auf drei Millionen Euro angehoben werden. Der formale Unterschied liegt darin, dass so keine Umsatzausfälle in Form von Zuschüssen ausgeglichen werden, sondern lediglich Betriebskosten erstattet werden.

 

Den Artikel im Handelsblatt dazu finden Sie in voller Länge hier.

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