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Corona: Erbschaftsteuer für Erben von Krisenbetrieben entfällt

Wie die FAZ berichtet, hat das Bundesfinanzministerium am Donnerstag, den 20.01.2022, einen Erlass an die Finanzbehörden versandt. In diesem heißt es, dass Erben von Unternehmen, die von der Corona-Pandemie schwer getroffen wurden, einem Erlass der Erbschaftssteuer entgegenblicken könnten.

Wie sieht diese Steuervergünstigung aus?

Die Verschonungsregel im Erbschaftsteuergesetz besagt, dass das Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge zu 85 % nicht versteuert werden muss, wenn der Wert des begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro nicht übersteigt, die Behaltensfrist über fünf Jahre und die erforderliche Lohnsumme eingehalten werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, bleiben regelmäßig durch den Verschonungsabschlag 85 % des begünstigenden Vermögens steuerfrei. Wenn die restlichen 15 % einen Wert von 150.000 Euro nicht überschreiten, bleiben auch diese steuerfrei.

Anlass für diese Steuervergünstigung ist es, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern und den Erhalt des Betriebes und seiner Beschäftigten zu fördern. Daher ist es auch Voraussetzung für den Verschonungsabschlag, dass der Erbe des Unternehmens über eine Behaltensfrist von fünf Jahren Inhaber bleibt und in den ersten fünf Jahren nach Erwerb des Unternehmens 400 % der vorherigen Summe der maßgeblichen Lohnsumme (Löhne und Gehälter sowie andere Bezüge und Vorteile) nicht unterschreitet.

Wenn die Lohnsumme eines Unternehmens vor dem Erbvorgang zum Beispiel 100.000 Euro betrug, muss sie in den nächsten fünf Jahren 400 % dessen, also 400.000 Euro betragen. Die Lohnsumme darf sich demnach auf das einzelne Jahr rechnerisch gesehen um maximal 20 % verringern, wodurch im übertragenen Sinne 80 % der Löhne und somit Arbeitsplätze gesichert sind.

Der Erbe kann auch, wenn er das Unternehmen mindestens sieben Jahre fortführt, 100 % des begünstigenden Vermögens befreien lassen, dafür darf er in den 7 Jahren allerdings 700 % der vorherigen Lohnsumme nicht unterschreiten.

Was hat das Ganze mit Corona zu tun?

Die Corona-Pandemie wird in Bezug auf den Verschonungsabschlag zum Problem, da Unternehmen Schwierigkeiten haben, die geforderte Lohnsumme zu erreichen. Wirtschaftlich getroffen mussten viele Unternehmen Mitarbeiter entlassen oder Kurzarbeit einführen. Ein Gastronomiebetrieb, der gezwungen war, seine Teilzeit-, Aushilfs- und womöglich sogar einige Vollzeitkräfte zu entlassen, die einen gravierenden Teil der Lohnsumme ausmachen, wird wohl an den zu erreichenden 400 % der Lohnsumme in den 5 Jahren nach Erwerb scheitern.

Die Folge: aus der wirtschaftlichen Krise resultiert auch noch eine Steuerbelastung für den Betrieb, der eigentlich zu mindestens 85 % nicht zu versteuern gewesen wäre. Der Erbe müsste den Übergang des Betriebs nachträglich mit Erbschaftsteuer versteuern

Wie soll dem Abhilfe geschaffen werden?

Der Erlass des Bundesfinanzministeriums gibt den Finanzbehörden die Möglichkeit, im Einzelfall auf die Nacherhebung der Erbschaftssteuer zu verzichten, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Gebrauch soll davon gemacht werden, wenn die Behörde bei ihrer Prüfung zu dem Schluss kommt, dass die Pandemie ursächlich für das Unterschreiten der Lohnsumme ist. Dies soll insbesondere vorliegen, wenn im Einzelfall von Anfang März 2020 bis Ende Juni 2022 rechnerisch die Lohnsumme unterschritten wurde, der Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten hat und von einer branchenbezogenen Schließung unmittelbar betroffen war. Da die Bewertung immer im Einzelfall vorgenommen wird, kann die Steuer auch erlassen werden, wenn nicht alle drei vorbezeichneten Kriterien vorliegen, das Finanzamt aber dennoch zu dem Schluss kommt, dass die Pandemie ursächlich ist. Beispielsweise kann dies bei einer Brauerei, einem Beförderungsunternehmen oder einer Textilreinigung von Gastronomiewäsche der Fall sein, die etwa von Schließungen nur mittelbar aber dennoch in ihrem Kerngeschäft betroffen sind.

Unternehmen, die bereits vorher rechnerisch unter ihrem Soll für die Lohnsumme lagen, wird diese Begünstigung wohl nicht zugutekommen, da hier das Unterschreiten nicht allein auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein.

Wir von der AHW Unternehmerkanzlei sind auf die Begleitung von Erbschaftsangelegenheiten spezialisiert.

Gerne beantworten wir Ihre rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Nachlassabwicklung. Vertrauen Sie sich uns an – unser Partner, Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, LL.M. OEC. und unsere Mitarbeiterin, Frau Steuerberaterin Silke Kreischer, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge beraten Sie in Ihrer persönlichen Situation gerne umfassend und diskret.

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