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  • 06. September 2021
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BGH Urteil: Hat es sich für die GmbH „ausgepartnert“ ?

Häufig ist es sinnvoll, ein Unternehmen nicht alleine zu führen, sondern in partnerschaftlicher Zusammenarbeit. Wenn Sie sich dazu entschieden und die entsprechenden Partner gefunden haben, stellt sich die Frage, wie dieser partnerschaftlichen Zusammenarbeit im Namen der Firma Ausdruck verliehen werden kann. Naheliegend ist da die Einbindung des Wortes „Partner“ oder des englischen „partners“. So finden sich derzeit im Handelsregister mehrere hundert Firmen mit letzterem Zusatz. Fraglich ist jedoch, ob die Firma einer Gesellschaft, die keine Partnerschaftsgesellschaft ist, überhaupt den Zusatz „Partner“ oder „partners“ im Namen tragen darf oder aber die Firmen alle aus dem Handelsregister zu löschen sind. Das hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

Wieso soll ich meine Firma nicht nennen dürfen, wie ich will?

Problematisch wird der Firmenname einer GmbH mit dem Zusatz „Partner“ oder „Partners“ dadurch, dass durch den Zusatz Verwechslungsgefahr mit einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) entstehen kann. Eine Partnerschaftsgesellschaft ist nämlich dazu verpflichtet, den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ zu führen, wodurch die Zusätze für die PartG technische, bezeichnende Bedeutung erlangen.

Während eine GmbH flexibel gegründet werden kann und mit ihrem Stammkapital haftet, ist eine Partnerschaftsgesellschaft ein Zusammenschluss Angehöriger freier Berufe (z.B. Anwälte, Steuerberater, Ärzte), bei dem die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften.

Für den Rechtsverkehr ist es also insbesondere wegen der Haftung wichtig zu erkennen, ob es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH oder PartG handelt. Daher hat der Gesetzgeber in § 11 I PartGG festgehalten, dass nur Partnerschaften nach dem PartGG den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ führen dürfen. Darüber hinaus darf nach § 18 II HGB der Name der Firma einer Handelsgesellschaft nicht geeignet sein, den Rechtsverkehr über die Rechtsform der Gesellschaft irrezuführen.

Muss ich jetzt also meine bestehende Firma umbenennen, oder mir bei einer Neugründung etwas anderes ausdenken?

In dem Verfahren, letztinstanzlich vor dem BGH, hat die Rechtsanwaltskammer die Löschung einer Rechtsanwaltsgesellschaft beantragt, die unter dem Namen „n. partners mbH“ firmierte. Begründet wurde dies damit, dass der Firmenname mit dem Zusatz „partners“ gegen die oben genannte Vorschrift des PartGG verstoße.

In seinem Urteil hat der BGH entschieden, dass § 11 I PartGG grundsätzlich die untechnische Verwendung von Zusätzen nur untersagt, die überhaupt als Rechtsformzusatz einer PartG genügen. Untersagt sind also nur die Zusätze „Partnerschaft“, „und Partner“ oder leichte und sinngemäße Abwandlungen. Während Zusätze wie „+ Partner“, „& Partner“ o.ä. in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, sind hingegen erkennbar fremdsprachige Begriffe, wie vorliegend „partners“ auf Grund seiner Kleinschreibung und dem durch das „s“ erkennbaren englischen Plural, zulässig. Darüber hinaus verhindert auch der Zusatz GmbH eine potentielle Irreführung über die Rechtsform der Gesellschaft nach § 18 II HGB.

Der BGH entschied, dass die Firma „X Partner GmbH“ zwar wegen des GmbH Zusatzes dem § 18 II HGB entsprechen würde, jedoch war die untechnische Verwendung von „Partner“ unzulässig.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Firmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des PartGG, also vor dem 01.01.2000 bereits „Partnerschaft“ oder „und Partner“ enthielten, und mindestens seit dem 01.01.2002 darüber hinaus einen anderen Rechtsformzusatz enthalten, der die tatsächliche Rechtsform angibt.

Unsere Empfehlung

Wer seine Partner im Firmennamen zur Geltung bringen will, muss also etwas kreativ werden oder fremdsprachlich versiert sein. „X Partnerschaft GmbH“ oder „X (und/+/&) Partner GmbH“ scheiden als Firmenname wegen der untechnischen Verwendung der Zusätze aus. Eindeutig fremdsprachige Begriffe wie „partners“ oder solche, die von den Zusätzen der PartG derart abweichen, dass sie gegenteilig ungeeignet für eine PartG sind, sind hingegen zulässig.

Die AHW Unternehmerkanzlei ist auf das Handelsrecht und Gesellschaftsrecht spezialisiert. Gerne unterstützen wir Sie bei richtigen Auswahl des Namens für Ihr Unternehmen. Hierbei können wir Sie umfassend bei der Gesellschaftsgründung jedweder Rechtsform unterstützen. Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, LL.M. oec.  für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.

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