Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten von den Finanzämtern für Steuerpflichtige
Inhalt
Wie schon bei der Corona-Pandemie hat das Bundesministerium der Finanzen Maßnahmen für die wirtschaftlich erheblich betroffenen Steuerpflichtigen erlassen, um Liquiditätsengpässen durch stark angestiegene Energiekosten, insb. durch den Angriff Russlands auf die Ukraine, entgegenzuwirken. Bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen soll im Einzelfall ohne strenge Nachweispflichten und nach pflichtgemäßen Ermessen die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Billigung von Steuerstundungen und Vollstreckungsaufschüben möglich sein. Zudem wurden auch für die kommenden Jahre die Fristen zur Abgabe von Steuerklärungen verlängert.
Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Zeitnah soll über die Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation entschieden werden. Hinzukommend soll auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessenentscheidung möglich sein.
Stundung fälliger Steuern
Des Weiteren soll es im Einzelfall auf Antrag möglich sein fällige Steuern aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden zu lassen und auf die Erhebung der daraus resultierenden Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen zu verzichten. Die Finanzbehörde kann konkret entscheiden, ganz oder teilweise auf die Zinsen für bis zu drei Monate zu verzichten, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre und der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere den Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht widerholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Dabei sind Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu beachten.
Verlängerte Steuererklärungspflichten
Abschließend gelten weiterhin die verlängerten Steuererklärungspflichten durch die Corona-Pandemie für die Zeiträume 2020 bis 2024 in beratenen wie nicht beratenen Fällen sowie die zinsfreie Karenzzeit um drei Monate.