Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung ist stufenweise zu ermitteln
Hintergrund: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen (z. B. Krankheitskosten) ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 EUR, Stufe 2 bis 51.130 EUR, Stufe 3 über 51.130 EUR) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 {5f7d381384cb574007d90322b7aa9c59d93edc4e5ab81d2c750b2a8e8baaa75e}).
Das Beispiel verdeutlicht, wie die zumutbare Belastung nach bisheriger Rechtslage und nach der neuen BFH-Sichtweise ermittelt wird:
Beispiel
Ein verheirateter Steuerpflichtiger (ein Kind) hat in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.148 EUR erklärt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 51.835 EUR.
Bisherige Ermittlung:
Stufe 3 (über 51.130 EUR): 0,04 x 51.835 EUR = 2.073 EUR
Nach Abzug der zumutbaren Belastung wirken sich 2.075 EUR steuermindernd aus.
Neue stufenweise Ermittlung:
Stufe 1 (bis 15.340 EUR): 0,02 x 15.340 EUR = 306,80 EUR
Stufe 2 (über 15.340 EUR bis 51.130 EUR): 0,03 x 35.790 EUR = 1.073,70 EUR
Stufe 3 (über 51.130 EUR): 0,04 x 705 EUR = 28,20 EUR
Die zumutbare Belastung nach stufenweiser Ermittlung beträgt 1.409 EUR. Somit sind die Aufwendungen in Höhe von 2.739 EUR abziehbar. Der Vorteil gegenüber der bisherigen Ermittlung beträgt 664 EUR.