10 Tipps zur Einhaltung der neuen Arbeitsschutzstandards
Am Freitag, den 16.04.2020, verkündete das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales den neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, der klare Regelungen zur Pandemieeindämmung definiert. Die neuen, befristeten Maßnahmen zum Infektionsschutz gelten ab sofort für alle Unternehmen, in denen noch vor Ort gearbeitet wird oder der Betrieb in Kürze wieder aufgenommen werden soll.
Keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, aber Arbeitgeber trägt bei Nichteinhalten das Haftungsrisiko
Obwohl die Standards keiner unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit unterliegen (eine Nichteinhaltung hat keine direkten strafrechtlichen Konsequenzen), ergeben sich für den Arbeitgeber potenzielle Haftungsrisiken im Sinne einer Verletzung der Fürsorgepflicht, sollten seine Beschäftigten bei einer Vernachlässigung der aufgeführten Hygienevorschriften zu Schaden kommen. In diesem Fall können Versicherer Leistungen im Rahmen des Betriebsunfallschutzes verweigern. Anstelle kann der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen werden. Außerdem besteht für alle Arbeitnehmer ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Umsetzung. Damit ein Haftungsrisiko ausgeschlossen werden kann, sollten Betriebe ein Maßnahmenkonzept gegen Covid-19 erarbeiten und dokumentieren.
Welche 10 Maßnahmen Sie ergreifen sollten, erfahren Sie im Folgenden. Bei zusätzlichen Fragen zur Umsetzung und Haftungsvermeidung beraten Sie die Arbeitsrecht-Experten der AHW gerne.
- Stellen Sie Handlungsfähigkeit und Verantwortlichkeit her!
Definieren Sie eine Person, Krisenstab oder Arbeitsausschuss der einen Maßnahmenkatalog zur Pandemiebekämpfung für Ihren Betrieb erarbeitet.
- Es gilt den Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten! Wo dies nicht gewährleistet kann sollten Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden.
Schutzabstände sind in Umgebungen mit hoher Personendichte wie Aufzüge, Büros, Empfangsbereiche und Kantinen, bspw. durch Reduzierung der Bestuhlung oder Bodenmarkierungen mit Klebeband, zu gewährleisten.
- Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollen sich nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten!
Bis eine ärztliche Aufklärung erfolgt ist, soll von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten ausgegangen werden.
- Sorgen Sie für eine angepasste Arbeitsplatzgestaltung und -organisation!
Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Home-Office auszuführen. Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen sollten auf ein Minimum reduziert werden. Soweit möglich sollen für Meetings technische Alternativen wie Telefon- und Videokonferenzen, herangezogen werden. Wo der Mindestabstand nicht einzuhalten ist, sollen alternative Schutzmaßnahmen wie die Installation von transparenten Abtrennungen erfolgen. Arbeiten Sie nach Möglichkeit in kleinen festen Teams von nicht mehr als 3 Personen. Der Zugang zu betrieblichen Fahrzeugen soll möglichst eingeschränkt oder festen Teams zugewiesen werden. Eine gleichzeitige Benutzung durch mehrere Beschäftigte gilt es zu vermeiden.
- Sorgen Sie für eine zeitlich versetzte Arbeitszeit und Pausengestaltung!
Um Menschenansammlungen in gemeinschaftlich genutzten Bereichen wie Büros oder Kantinen zu verhindern, sollte diese im zeitlich versetzten Rhythmus von möglichst gleichen Personengruppen genutzt werden, damit im Verdachtsfall der Kreis von potenziell infizierten Kollegen eingrenzt werden kann.
- Erhöhen Sie die Reinigungsintervalle und stellen Sie Mittel zur Handhygiene bereit!
Insbesondere das regelmäßige Reinigen von Türklinken und Handläufen dämmt das Infektionsrisiko ein. Regelmäßige Lüftung wird empfohlen. Lüftungsanlagen sollen weiterlaufen. Es empfiehlt sich Hinweise zur „Hustetikette“ und sonstigen Hygieneregeln aufzustellen.
- Stellen Sie eine regelmäßige Reinigung von Arbeitsbekleidung und -mitteln sicher!
Werkzeuge und Kleidung sollen festen Personen zugewiesen werden. Eine intensive Reinigung vor der Übergabe an Mitarbeitende ist vorzusehen. Das Anziehen von Arbeitsbekleidung zu Hause soll ermöglicht werden.
- Weiten Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge aus!
Nehmen Sie Beratung durch Betriebsärzte und Sozialverbänden in Anspruch. Stellen Sie eine betriebsärztliche Versorgung, ggf. durch telefonische Betreuung, sicher.
- Etablieren Sie Kommunikationsketten mit den Gesundheitsbehörden!
Kooperieren Sie mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um bei einem Verdachtsfall im Betrieb weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Dokumentieren Sie den Zugang von Betriebsfremden, um zur Nachvollziehung von Infektionsketten beitragen zu können und Dritte zu schützen!
- Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz “Gesundheit geht vor!”
Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.