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  • 17. Januar 2022
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Arbeitnehmer meldet sich nach Kündigung krank – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Beweis ausreichend?

Nach einer Kündigung und einer anschließenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob eine Entgeltfortzahlung zu leisten ist oder ob der Beweiswert einer solchen AU in Zusammenhang mit der Kündigung erschüttert wird, sodass der Grundsatz gilt, ohne Arbeit kein Lohn.

Rechte von Arbeitgebern gestärkt

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 08.09.2021 (Az.: 5 AZR 149/21) erfreulicherweise deutlich die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, eine AU ihrer Arbeitnehmer infrage zu stellen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Zweifel an der AU gerechtfertigt ist, wenn die Krankschreibung mit einer Kündigung zeitlich in Zusammenhang steht.

Auffassung der klagenden Arbeitnehmerin

Dem vorgenannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Beklagten, die eine Personalvermittlung betreibt, als kaufmännische Angestellte vom 28. August 2018 bis zum 22. Februar 2019 mit einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien eine Vergütung von 11,83 Euro brutto pro Stunde sowie ein monatliches Fahrgeld i.Hv. 185,00 Euro.

Am 8. Februar 2019 teilte die Klägerin gegenüber einem Mitarbeiter ihres Einsatzbetriebes mit, dass sie nicht zur Arbeit erscheinen werde. Zugleich mit ihrer Kündigung vom 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019 reichte die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter bei der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte ärztliche Erstbescheinigung über eine voraussichtlich vom 8. bis zum 22. Februar 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit ein. Die Beklagte rechnete für die Zeit vom 1. bis zum 7. Februar 2019 Vergütung einschließlich Fahrgeld ab und zahlte an die Klägerin 591,57 Euro netto. Für den Zeitraum vom 8. bis zum 22. Februar 2019 erbrachte die Beklagte keine Zahlungen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin für die Zeit ab dem 8. Februar 2019 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangt. Ihre Arbeitsunfähigkeit habe sie durch die der Beklagten vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen.

Die beklagte Arbeitgeberin verweigerte nach Auffassung des BAG die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zurecht, mit der Begründung, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert. Der zeitliche Gleichlauf zwischen der Kündigung vom 08.02.2019 zum 22.02.2019 und der am 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründe einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.

Ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Beweismittel für Entgeltfortzahlungsforderung

 „Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt.“

Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so ist es dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Der Arbeitnehmer muss daher vortragen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden.

Erforderliche Angaben zur Art und vor allem Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Vorliegend hat die klagende Arbeitnehmerin lediglich pauschal ausgeführt, es habe ein „psychosomatischer Hintergrund“ bestanden. Sie sei im Einsatzbetrieb einem massiven Mobbing ausgesetzt gewesen, das zu Schlafstörungen und weiteren psychisch-körperlichen Beeinträchtigungen geführt habe und in absehbarer Zeit wahrscheinlich in ein Burn-Out eingemündet wäre. Sie hat aber keine näheren Angaben zur Intensität der von ihr geschilderten Schlafstörungen oder zur Art und vor allem Schwere der weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht und auch nicht vorgetragen, dass die Beschwerden im gesamten Klagezeitraum anhielten. Der Vortrag der Klägerin war nicht ausreichend.

Die klagende Arbeitnehmerin konnte im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit – bspw. durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht – nicht hinreichend konkret nachkommen.

Fazit

Für Arbeitgeber lohnt es sich, alle Umstände einer Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und nach rechtlicher Beratung ggfs. von einer Entgeltfortzahlung Abstand zu nehmen. Gerne stehen wir Ihnen in solchen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten beratend zur Seite. 

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