Antrag auf Grundsteuererlass
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VermieterInnen, die im Jahr 2021 von erheblichen Mietausfällen betroffen waren, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Grundsteuererlass einreichen. Die gesetzliche Grundlage für die Beantragung bildet dabei das Grundsteuergesetz (GrStG). Die Frist gilt bis zum 31.03.2022. Erfahren Sie hier, was es zu beachten gilt.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Grundsteuererlass beantragt werden?
Wenn Ihre Immobilie im Vorjahr ertragslos war, so werden 50% der Grundsteuer erlassen. Lagen die Mieterträge hingegen unter 50% des Rohertrages, werden 25% der Grundsteuer erlassen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vermieter selbst keine Schuld zur Last gelegt werden kann, d.h. die Mietausfälle müssen unverschuldet sein. Dazu zählen auch die coronabedingten Mietausfälle.
Weitere Gründe für die Mietausfälle können sein:
- Ein allgemeiner Mietpreisverfall,
- Leerstand,
- strukturelle Nichtvermeidbarkeit oder
- außergewöhnliche Ereignisse wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden.
Glaubhaftmachung der ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen
Da der Mietausfall unverschuldet sein muss, müssen VermieterInnen ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen angestrebt haben. Diese gilt es im Zweifel zu beweisen.
Auch wenn der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen angestrebt worden sind, sollten Sie
- Urkunden von Rechnung für Zeitungsanzeigen oder Internetannoncen,
- Maklerverträge oder
- Ausdrucke und Belegexemplare von Anzeigen
sorgfältig aufbewahren.
Wo können Sie den Grundsteuererlass beantragen?
Als Vermieterin oder Vermieter können Sie die Anträge bei dem Steueramt Ihrer Stadt oder Gemeinde stellen, die den Grundsteuerbescheid einst erlassen hat. Für Stadtstaaten wie Hamburg und Berlin sind die Finanzämter zuständig.
Welche Form ist an den Antrag zu stellen?
Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Das Bundessteuerblatt hat Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes veröffentlicht, diese müssen aber nicht zwingend verwendet werden.
Der Antrag muss die nachweisbare Schilderung der Mietausfälle beinhalten, d.h. Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen, Mietausfällen ausgesetzt waren.
Dabei ist es sinnvoll, eine Gegenüberstellung der erwarteten Mieteinnahmen zu Beginn des Vorjahres und der tatsächlich erzielten Mieteinnahmen vorzunehmen.
Daher empfehlen wir, aufgrund der engen Voraussetzungen sowie der Ausschlussfrist bis zum 31.03.2022, den Antrag durch Fachleute einzureichen.
Handlungsempfehlung
Wir von der AHW beraten Sie gerne in umfassend in allen Angelegenheiten rund um das Steuerrecht und helfen Ihnen beim Antrag auf Ihren Grundsteuererlass.
Ihre Ansprechpartner sind Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater Christoph Felten, LL.M. oec. und Frau Steuerberaterin Silke Kreischer, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge.