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  • 07. April 2021
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Alles zur Umsatzsteuer, Teil 3: NEWS zur Rechnungsberichtigung – Informationen, die Sie haben sollten!

Rechnungsberichtigung

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde aktuell eine gesetzliche Regelung zur rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen erlassen. Stellt zum Beispiel das Finanzamt im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung fest, dass vorgelegte Rechnungen fehlende oder unzutreffende Angaben enthalten, ist eine Korrektur dieser Rechnungen auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Rechnungsdatum nunmehr nur dann möglich, wenn diese Rechnungen die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Folgende Informationen müssen Ihre Rechnungen zukünftig zwingend enthalten:

  • Angaben zum Rechnungsaussteller
  • Angaben zum Leistungsempfänger
  • Angaben zur Leistungsbeschreibung
  • Angaben zum Entgelt und
  • Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Fehlen diese Angaben, wird eine Korrektur im steuerrechtlichen Sinne nicht als ein rückwirkendes Ereignis anerkannt.

Der Vorsteuerabzug kann somit nur in die Zukunft wirken.

Daraus ergibt sich, dass eine Zinsfestsetzung aus der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung nur anhand des regulären Zinslaufes erfolgen kann.

 

Korrekturen von Rechnungen ohne berechtigten Steuerausweis

Wer Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet diese Umsatzsteuer. Eine Rechnung mit einem unberechtigten Steuerausweis kann nach BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2020 daher nur für die Zukunft und nicht mehr rückwirkend korrigiert werden.

Zusätzlich zur Rechnungskorrektur muss der Rechnungsaussteller dem Rechnungsempfänger die vermeidlich gezahlte Umsatzsteuerschuld zurückbezahlen. Vorher ist keine Rückforderung der Umsatzsteuer vom Finanzamt möglich. Hierbei kommt es tatsächlich aber nur auf die wirklich gezahlte und nicht auf die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,

Ihr Christoph Schlich

Dipl.-Wi. Jur. (FH) Christoph Schlich
christoph.schlich@ahw-unternehmerkanzlei.de

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