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  • 26. Februar 2021
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Alles, was Sie zur Überbrückungshilfe III wissen müssen

Seit rund zwei Wochen können Anträge für die Überbrückungshilfe III, dem neuesten Corona-Hilfsprogramm der Bundesregierung, gestellt werden. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass das maximale Fördervolumen auf 1,5 Millionen Euro monatlich deutlich angehoben, der Laufzeitraum auf acht Monate verlängert und der Katalog der erstattungsfähigen Fixkosten erweitert wurde. Mit der langfristig angelegten Überbrückungshilfe III soll vermieden werden, dass wie in der Vergangenheit immer wieder neue Hilfsprogramme mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Dokumentationspflichten aufgesetzt werden müssen.

Alles, was Sie zur Überbrückungshilfe III wissen müssen, erfahren Sie in unseren FAQ‘s:

 

Wie hoch ist der Zuschuss, den ich im Rahmen der Überbrückungshilfe III für mein Unternehmen erhalten kann?

Wie in den Vorgängerprogrammen ist es so, dass ein prozentualer Anteil der monatlichen betrieblichen Fixkosten aus Staatsmitteln erstattet wird für Unternehmen, die im Vergleich zu den Referenzmonaten in 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 30% vorzuweisen haben. Hierbei steigt der Anteil der bezuschussten Fixkosten mit der Höhe des Umsatzrückgangs eines Unternehmens.

Erstattet wird ein Fixkostenanteil in Höhe von:

… 90% bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%

… 60% bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 50% bis 70%

… 40% bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% bis 50%

Das Fördervolumen ist gedeckelt auf 1,5 Millionen Euro monatlich. Förderanträge können für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 gestellt werden. Pro Unternehmen beläuft sich die maximale Zuschusshöhe also auf 12 Millionen Euro für acht Monate, welche auch EU-rechtlich die Höchstgrenze für staatliche Beihilfen darstellt. D.h. der Höchstbetrag für die Überbrückungshilfe III mindert sich in dem Umfang, in dem bereits Beihilfen in Anspruch genommen wurden.

 

Welche Kosten kann ich mir als Unternehmer als betriebliche Fixkosten anrechnen lassen?

Als grundsätzliche Regel gilt: Fixkosten sind dann förderfähig, wenn Sie aus einer Verpflichtung vor dem 1. Januar 2021 stammen und nicht „einseitig änderbar“ sind. Das bedeutet, dass Sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht kündigen oder verringern können, ohne damit die betriebliche Fortführung zu gefährden. Was zunächst schwammig klingt, heißt im Klartext:

Folgende Kostengruppen sind berücksichtigt:

  • Miete und Pacht
  • Gebäudenebenkosten
  • Zinsaufwendungen
  • 50% der handelsrechtlichen Abschreibungen
  • Instandhaltungskosten
  • Marketing & Werbung
  • Grundsteuern
  • Steuerberatungskosten für die Fördermittelbeantragung
  • Lizenzgebühren
  • Versicherungsprämien
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalkostenpauschale (i.d.H. von 20 % der Summe der sonstigen Fixkosten)

Neu dazugekommen sind u.a.:

  • Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygiene-Konzepten (rückwirkend ab März 2020 in Höhe von 20.000 Euro monatlich)
  • Investitionen in die Digitalisierung (rückwirkend ab März 2020, einmalig 20.000 Euro)
  • Außerdem gibt es Sonderregelungen für die Branchen: Einzelhandel, Pyrotechnik, Reisen, Veranstaltung und Kultur.

 

Wer darf einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen?

Neu ist, dass nun auch größere Unternehmen die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen dürfen. Das Programm steht allen Betrieben offen, die in 2020 nicht mehr als 750 Millionen Umsatz erwirtschaftet haben.

Als Mindestanforderung muss im Unternehmen wenigstens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein- ein Mini-Jobber reicht hier bereits aus. Ein-Mann-Unternehmen (z.B. Soloselbstständige) sind dann antragsberechtigt, wenn die ausgeübten Berufstätigkeit dem Haupterwerb dient. Ein selbstständig ausgeführter Nebenjob ist also nicht zuschussfähig.

Ansonsten gelten weiterhin die bereits bekannten Regelungen: Das Unternehmen muss für den Antragszeitraum einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zu vor der Krise nachweisen, um Anspruch auf die Beihilfe erheben zu können. Hierbei zählt die reine Monatsbetrachtung; eine umständliche Ermittlung von Durchschnittswerten über längere Zeiträume wie bei den Vorgängerprogrammen entfällt.

Außerdem muss das Unternehmen belegen, dass es zum 31.12.2019 zahlungsfähig war, so dass die finanzielle Bedürftigkeit des Unternehmens auf die Pandemie zurückgeführt werden kann.

Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. Mai 2020 gegründet wurden, bestehen Sonderregelungen.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen gemeinsamen Antrag stellen, in diesem Fall verdoppelt sich allerdings auch das Fördervolumen auf 3 Millionen Euro monatlich.

ACHTUNG: Wer bereits November und Dezemberhilfe erhält, kann für diese Monate keine Überbrückungshilfe beantragen! Das ist allerdings in der Regel nicht problematisch, da die November- und Dezemberhilfe in wohl allen Fällen höher ist, als es die Überbrückungshilfe III wäre.

 

Wie kann ich die Überbrückungshilfe III beantragen?

Wie schon in den Vorgängerprogrammen gibt es ein zweistufiges Verfahren. Das bedeutet, dass die Umsatzverluste und Betriebskosten zunächst geschätzt und später mit einer Abschlussrechnung verifiziert werden. Im Zuge dessen kann es auch zu Rückzahlungsaufforderungen kommen, sollte die prognostizierten Umsatzverluste zu hoch angesetzt worden sein. Die Antragsfrist läuft am 31. August 2021 ab, die Schlussrechnungen müssen bis zum 30. Juni 2021 eingereicht werden.

Die Erklärung und Übermittlung Ihrer Finanzdaten muss über einen externen Prüfer – einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer – erfolgen. Die Kosten, die Ihnen dabei entstehen, können als Betriebskosten geltend gemacht werden und sind somit ebenfalls erstattungsfähig.

 

Bei Detailfragen zur Betriebskostenrechnung oder zur Ermittlung Ihres individuellen Förderbedarfs stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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