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  • 04. Juli 2022
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Änderung des Nachweisgesetzes – alle Arbeitsverträge sollten jetzt auf den Prüfstand!

Der Bundestag hat im Zuge der Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie das Nachweisgesetz maßgeblich geändert. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber zur schriftlichen Information der Beschäftigten über wesentliche Vertragsbedingungen.

Änderungen auf einen Blick

  • Nachweispflicht gilt ausnahmslos für alle Arbeitsverhältnisse
  • Erweiterung des Katalogs der Nachweispflichten – teils geändert, teils ganz neue Informationspflichten
  • Verkürzung der Fristen – Arbeitgeber müssen Nachweispflichten früher nachkommen
  • Bei Verstoß künftig Geldbuße bis zu EUR 2.000,-
  • Nachweis = Schriftform (Tinte & Papier)

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Künftig müssen Beschäftigte mit deutliche mehr Informationen zu Bedingungen des Arbeitsverhältnisses versorgt werden als bisher. Die Änderungen treten sehr kurzfristig bereits zum 01.08.2022 in Kraft.

Die neue Rechtslage gibt Anlass, jetzt die aktuell im Einsatz befindlichen Arbeitsverträge über die Verfahren im Personalmanagement rund um das Arbeitsvertragswesen zu überprüfen und zu optimieren.

Da das neue Gesetz auch für Beschäftigte zurückwirkt, die schon vor diesem Stichtag beschäftigt waren, besteht auch hier Handlungsbedarf. Auf Verlangen von Bestandsbeschäftigten müssen nämlich die ggf. in den geschlossenen Arbeitsverträgen (oder anderweitige „Nachweisniederschriften“) nicht enthaltenen Angaben nachgeliefert werden. Arbeitgeber müssen hier schnell reagieren können: Für viele der Mindestangaben gilt eine Frist von gerade einmal sieben Tagen ab Erhalt des Verlangens.

Besonders prekär: Kommen Arbeitgeber dem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, drohen neuerdings Bußgelder.

Einzelheiten haben wir in beigefügtem Flyer für Sie zusammengestellt, welcher für Sie im nachstehenden Link zum Download bereitsteht: https://www.ahw-unternehmerkanzlei.de/wp-content/uploads/2022/05/Arbeitsrecht-Aenderung-Nachweisgesetz-Fyler.pdf

Unsere Empfehlung

Arbeitgeber sollten nicht zögern, ihre Arbeitsvertragsmuster rechtzeitig vor dem 01.08.2022 an die neue Rechtslage anzupassen.

Sprechen Sie uns an – gemeinsam optimieren wir Ihr Arbeits-Vertragsmanagement. 

Ihre Ansprechpartner

Matthias Ecks, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: +49 2236 3982-904

matthias.ecks@ahw-unternehmerkanzlei.de

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