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  • 13. Juli 2022
  • Neuigkeiten

300,- Euro Energiepauschale für alle Steuerpflichtigen

Aufgrund der hohen Energie-, Kraftstoff- sowie Lebensmittelpreise hat sich die Bundesregierung, in Abstimmung mit dem Bundesrat, Ende April auf ein Entlastungspaket für die Bürgerinnen und Bürger geeinigt. Die Mitte der Gesellschaft solle schnell, unbürokratisch und sozial gerecht entlastet werden. Daher soll eine einmalige Auszahlung einer Energiepauschale in Höhe von 300 Euro erfolgen.

Wer bekommt die Energiepauschale und wann ist mit der Auszahlung zu rechnen?

Die Energiepauschale ist ein einmaliger Sonderzuschuss in Höhe von 300 Euro, der über den Arbeitgeber ausgezahlt werden soll und der Einkommenssteuer unterliegt. Die wohl meist gestellte Frage in Bezug auf die Energiepauschale ist, wer sie bekommt und wie viel am Ende davon übrig bleibt. Aber erst mal von vorn: Von der Auszahlung betroffen sind alle, die auch Lohnsteuer zahlen, also jeder einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, der in eine der Steuerklassen (1-5) eingeordnet ist. Je nachdem welcher Steuersatz auf Sie zutrifft, kommt bei Ihnen netto mehr oder weniger an. Wer unter dem Grundfreibetrag bleibt, profitiert hingegen von der vollen Summe.

Die Auszahlung des Bonus soll auf das Gehalt im September ausgezahlt werden. Bis dahin muss das Arbeitsverhältnis jedoch auch fortbestehen. Die 300 Euro werden vom Arbeitgeber sodann als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt.

Arbeitslose, Minijobber, Rentner und Studierende sind von der Regelung allerdings ausgenommen. Sozialverbände kritisieren jedoch, dass Rentner nicht von der Energiepauschale profitieren sollen. Gehen Rentner jedoch einer geringfügigen Beschäftigung nach (450 – 1.300 Euro), können sie sich die 300 Euro vom Staat noch sichern. Dafür müssen sie an einem Tag im Jahr 2022 gearbeitet haben. Für diese Fälle erhalten Rentner die Pauschale für das Jahr 2023. Gleiches gilt für Studierende.

Was gilt für Selbständige?

Da Selbständige keine 300 Euro vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen können, aber nicht leer ausgehen sollen, wird bei ihnen die Steuer-Vorauszahlung einmalig gesenkt. Auch diese Pauschale unterliegt wiederum der Einkommenssteuer, ist jedoch sozialabgabenfrei. Selbständige profitieren daher mittelbar, da sie das Geld nicht direkt ausgezahlt bekommen.

Ist die Steuer-Vorauszahlung unter 300 Euro, wird sie für diesen Fall auf 0,00 Euro herabgesetzt.

Was gilt es für Arbeitgeber zu beachten?

Da die Sonderzahlung über die Lohnabrechnung, d.h. über den Arbeitgeber läuft, ist mit einem größeren Verwaltungsaufwand zu rechnen. Die 300 Euro müssen nämlich als Sonderzuschuss in der Lohnabrechnung Berücksichtigung finden.

Viele Arbeitgeber müssen zudem den Sonderzuschuss erstmal vorstrecken, bevor sie diesen vom Fiskus zurückerhalten. Die Energiepauschale wird mit der Lohnsteuer verrechnet, die die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer an den Fiskus abführen.

Fazit

Im September erhalten alle Erwerbstätigen eine Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro brutto. Je nach Steuerklasse erhält manch einer mehr, manch einer weniger. Beschäftigte, die unter dem Grundfreibetrag bleiben, können sich am meisten freuen, denn diese erhalten die Pauschale in voller Höhe zuzüglich zu ihrem Gehalt.

Für Arbeitgeber bedeutet das Ganze nichtsdestotrotz einen höheren Verwaltungsaufwand, die Finanzämter rechnen mit hohen Anfragen zur Umsetzung der Sonderzahlung. Ob die Einmalzahlung den erhöhten Preisen gerecht werden kann oder nicht, wird sich zeigen.

Sollten Sie Fragen zur Umsetzung der Auszahlung haben, so zögern Sie nicht uns anzusprechen. Unsere Experten helfen Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um die Einmalzahlung und wie Sie sie in den Lohnabrechnungen Ihrer Mitarbeitenden berücksichtigen.

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